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Ausschluss-Fälle des Versicherungsschutzes
| In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? |
1. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle der versicherten Person:
1.1 Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z. B. durch Schlaganfälle oder epiletische Anfälle).
Mitversichert sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit; beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur,
wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,5 Promille liegt. Mitversichert sind zudem Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen,
wenn diese durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.
1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustossen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder entmündigt ist
und die Straftat im Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein besteht ($ 21 Strassenverkehrsgesetz) oder ein unbefugter
Gebrauch eines Fahrzeuges vorliegt ($ 248b Strafgesetzbuch). Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der
Fahrtbegangen wurde.
1.3 Unfälle im Bereich der Luft- oder Raumfahrt:
- als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt,
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges,
- bei mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübender beruflicher Tätigkeit (z.B. für Luftaufnahmen oder Verkehrsüberwachung)
- bei Benutzung von Raumfahrzeugen.
1.4 Unfälle bei Rennfahrten, die der versicherten Person dadurch zustossen, dass sie sich
- als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges
- an Fahrtveranstaltungen einschliesslich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt,
- bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
2. Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:
2.1 Gesundheitsschäden durch Strahlen
Mitversichert sind jedoch Gesundheitsschäden durch
- Röntgenstrahlen,
- Laserstrahlen,
- Maserstrahlen (z.B. Mikrowelle),
- künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie
- energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronen-Volt,
sofern sie nicht Folge des regelmässigen Umganges mit strahlenerzeugenden Apparaten sind.
2.2 Infektionen, die nicht nach § 1 Nr. 2 versichert sind.
2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmassnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmassnahmen oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
Werden infolge solcher unfallbedingter Heilmassnahmen oder Eingriffe wiederum Gesundheitsschäden durch Strahlen oder Infektionen verursacht,
sind diese in Abweichung von Nr. 2.1 und 2.2 ebenfalls mitversichert.
2.4 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, werden jedoch Leistungen erbracht,
wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den
Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.
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