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Eigentumswechsel an der versicherten Sache
| Kündigungen in der Praxis |
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| Eigentumswechsel an der versicherten Sache |
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Wieso ?
- Eigentumsübergang auf eine andere
Person als den Versicherungsnehmer
- Gilt bei Einzelrechtsnachfolge (Kauf,
Tausch, Schenkung, Versteigerung), nicht aber bei Unternehmensübergang
(Z.B. Fusion) oder bei Erbschaft.
- Als Veräußerung gelten auch,
wenn ein Einzelunternehmen in eine OHG oder KG übergeht, und wenn
jemand im Erbwege eine einzelne Sache (Liegenschaft) als Legat erhält.
- Spezielle Regelungen für die
verschiedenen Formen des Wechsels der Rechtsform von Unternehmen.
Wann ?
- Ein Monat ab Eigentumsübergang durch
den Erwerber (bei Liegenschaften: Einverleibungsbescheid des
Grundbuchgerichtes oder Zuschlag bei öffentlicher Versteigerung, bei
beweglichen Sachen: Vertrag und übergabe).
- Der Fristlauf beginnt aber erst, wenn der
Erwerber vom bestehen der Versicherung Kenntnis erlangt.
- Im Einzelfall kann der Versicherungsnehmer
daher auch später kündigen, wenn er nachweist, erst kurz vorher
vom Bestehen einer Versicherung erfahren zu haben.
Wie ?
- Innerhalb eines Monats nach
Eigentumsübergang erklärt der Erwerber dem Versicherer die
Kündigung.
Bemerkung
- Der Dauerrabatt steht dem Versicherer zu.
Grundsätzlich schuldet ihn der Verkäufer, kann aber im
kaufvertrag individuell festgelegt werden.
- Wenn der Erwerber nicht kündigt,
haftet er für die offene Prämie des Versicherungsjahres, indem
der Eigentumswechsel stattgefunden hat, auch wenn er davon nichts
wußte. Sämtliche Verzugsfolgen (insbesondere die
Leistungsfreiheit nach Folgepämienverzug) gelten gegen den Erwerber
ohne neuerliche Mahnung !
- Die Kündigung kann ab sofort oder zum
Ende des laufenden Versicherungsjahres ausgesprochen werden.
- Möglichst rasch kündigen, damit
nicht vor dem Einlangen beim Versicherer ein neues Versicherungsjahr
beginnt ! Der Versicherer hat Anspruch auf die gesmate Jahresprämie
(Seit der VersVG-Novelle 1995 nur mehr pro-rata inkl. Dauerrabatt). Es ist
daher, sofern der Vorbesitzer seine Prämien bezahlt hat, klüger,
die Kündigung für das Ende des Versicherungsjahres auszusprechen,
weil der Versicherungsnehmer für die bezahlte Prämie noch
Versicherungsschutz genießt.
- Achtung: Sind in einem Vertrag sowohl
bewegliche als auch Gebäude versichert, beginnt die Frist beim
inventar mit übergabe, beim Gebäude aber erst mit Eintragung ins
Grundbuch.
Briefmuster
Betr.: Pol.-Nr.: 123456789
Sehr geehrte Damen und Herren !
Ich habe das Haus (Adresse) gekauft und bin seit 99.99.9999 auch
grundbücherlicher Eigentümer (Einverleibungsbeschluß in
Kopie liegt bei). Ich kündige daher die bei Ihnen für dieses haus
bestehenden Versicherungen zum Ablauf dieses Versicherungsjahres (mit
sofortiger Wirkung).
Ort, Datum, Unterschrift
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