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Kündigungen in der Praxis

Eigentumswechsel an der versicherten Sache

Wieso ?

  • Eigentumsübergang auf eine andere Person als den Versicherungsnehmer
  • Gilt bei Einzelrechtsnachfolge (Kauf, Tausch, Schenkung, Versteigerung), nicht aber bei Unternehmensübergang (Z.B. Fusion) oder bei Erbschaft.
  • Als Veräußerung gelten auch, wenn ein Einzelunternehmen in eine OHG oder KG übergeht, und wenn jemand im Erbwege eine einzelne Sache (Liegenschaft) als Legat erhält.
  • Spezielle Regelungen für die verschiedenen Formen des Wechsels der Rechtsform von Unternehmen.

Wann ?

  • Ein Monat ab Eigentumsübergang durch den Erwerber (bei Liegenschaften: Einverleibungsbescheid des Grundbuchgerichtes oder Zuschlag bei öffentlicher Versteigerung, bei beweglichen Sachen: Vertrag und übergabe).
  • Der Fristlauf beginnt aber erst, wenn der Erwerber vom bestehen der Versicherung Kenntnis erlangt.
  • Im Einzelfall kann der Versicherungsnehmer daher auch später kündigen, wenn er nachweist, erst kurz vorher vom Bestehen einer Versicherung erfahren zu haben.

Wie ?

  • Innerhalb eines Monats nach Eigentumsübergang erklärt der Erwerber dem Versicherer die Kündigung.

Bemerkung

  • Der Dauerrabatt steht dem Versicherer zu. Grundsätzlich schuldet ihn der Verkäufer, kann aber im kaufvertrag individuell festgelegt werden.
  • Wenn der Erwerber nicht kündigt, haftet er für die offene Prämie des Versicherungsjahres, indem der Eigentumswechsel stattgefunden hat, auch wenn er davon nichts wußte. Sämtliche Verzugsfolgen (insbesondere die Leistungsfreiheit nach Folgepämienverzug) gelten gegen den Erwerber ohne neuerliche Mahnung !
  • Die Kündigung kann ab sofort oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres ausgesprochen werden.
  • Möglichst rasch kündigen, damit nicht vor dem Einlangen beim Versicherer ein neues Versicherungsjahr beginnt ! Der Versicherer hat Anspruch auf die gesmate Jahresprämie (Seit der VersVG-Novelle 1995 nur mehr pro-rata inkl. Dauerrabatt). Es ist daher, sofern der Vorbesitzer seine Prämien bezahlt hat, klüger, die Kündigung für das Ende des Versicherungsjahres auszusprechen, weil der Versicherungsnehmer für die bezahlte Prämie noch Versicherungsschutz genießt.
  • Achtung: Sind in einem Vertrag sowohl bewegliche als auch Gebäude versichert, beginnt die Frist beim inventar mit übergabe, beim Gebäude aber erst mit Eintragung ins Grundbuch.

Briefmuster

Betr.: Pol.-Nr.: 123456789

Sehr geehrte Damen und Herren !

Ich habe das Haus (Adresse) gekauft und bin seit 99.99.9999 auch grundbücherlicher Eigentümer (Einverleibungsbeschluß in Kopie liegt bei). Ich kündige daher die bei Ihnen für dieses haus bestehenden Versicherungen zum Ablauf dieses Versicherungsjahres (mit sofortiger Wirkung).

Ort, Datum, Unterschrift

Wegfall des versicherten Interesses Doppelversicherung


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