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Begriffsbestimmungen

Was geschieht mit einer fehlerhaften Kündigung?

Der Versicherer hat eine fehlerhafte Kündigung immer zurückzuweisen (aus Beweisgründen eingeschrieben, wenn zur Fristwahrung notwendig, auch vorab per Fax).

  • Der Versicherer hat unvollständige, formunwirksame, verfrühte oder aus anderen Gründen ungültige Kündigungen zurückzuweisen, sobald er deren Mangel bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt erkannt hat, da er andernfalls die Kündigung gegen sich gelten lassen muß (OGH 7 OB 79/72, ZVR 1974/72).
  • Dies gilt auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer das Fehlen von Kündigungsgründen bekannt war. Anders zu beurteilen ist nur der Fall der arglistigen Irreführung, also der Vertäuschung eines Sachverhalts, der einen Kündigungsgrund darstellen würde (OGH 7 Ob 17/94, VR 1994/352).
  • Sittenwidrig ist die Nichtzurückweisung einer unwirksamen Kündigung durch einen Versicherer ohne unnötigen Verzug, wenn dadurch der Versicherungsnehmer um die Möglichkeit einer zeit- und formgerechten Vertragsauflösung kommt (OGH 3 Ob 221/55, JBl 1955,451).

Grundsätzlich ist entscheidend, was dem Versicherer im Einzelfall möglich und zumutbar ist. Bei offenkundiger Unwirksamkeit wird die Frist kürzer bemessen sein als bei einem komplizierten Sachverhalt, der eine eingehende überprüfung erfordert. Eine Zurückweisung nach mehr als einem Monat wird in der Regel jedenfalls schon eher als zu spät qualifiziert werden; in einfachen Fällen kann aber eine wesentlich schnellere Zurückweisung erforderlich sein.

Der Versicherungsnehmer muß nicht damit rechnen, daß organisatorische Gründe die Beantwortung seines Kündigungsschreibens verhindern oder über das gebührliche Maß verzögern würden, da von einer zeitgemäßen Büroorganisation auszugehen ist. Ist abzusehen, daß eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Kündigung nicht prompt getroffen werden kann, so wird dem Versicherungsnehmer unverzüglich mitgeteilt werden müssen, daß vorläufig eine abschließende Stellungnahme nicht möglich ist, welche so rasch als möglich nachgeholt werden muß.

In der Praxis sollte der Versicherer jede Kündigung eines Versicherungsvertrages vordringlich behandeln, um sich nicht der Gefahr einer verspäteten Zurückweisung auszusetzen.

Wann endet der Versicherungsschutz? Antragsbindungsfristen


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