 |
|  |  |  |  |  |
 |
/
Startseite
/
Service
/
Vorschriften
/
Kündigungsrecht
/
Begriffsbestimmungen
/
Was geschieht mit einer fehlerhaften Kündigung?
| Was geschieht mit einer fehlerhaften Kündigung? |
|
Der Versicherer hat eine fehlerhafte Kündigung immer
zurückzuweisen (aus Beweisgründen eingeschrieben, wenn zur
Fristwahrung notwendig, auch vorab per Fax).
- Der Versicherer hat unvollständige,
formunwirksame, verfrühte oder aus anderen Gründen ungültige
Kündigungen zurückzuweisen, sobald er deren Mangel bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt erkannt hat, da er andernfalls die
Kündigung gegen sich gelten lassen muß (OGH 7 OB 79/72, ZVR
1974/72).
- Dies gilt auch dann, wenn dem
Versicherungsnehmer das Fehlen von Kündigungsgründen bekannt war.
Anders zu beurteilen ist nur der Fall der arglistigen Irreführung,
also der Vertäuschung eines Sachverhalts, der einen
Kündigungsgrund darstellen würde (OGH 7 Ob 17/94, VR 1994/352).
- Sittenwidrig ist die
Nichtzurückweisung einer unwirksamen Kündigung durch einen
Versicherer ohne unnötigen Verzug, wenn dadurch der
Versicherungsnehmer um die Möglichkeit einer zeit- und formgerechten
Vertragsauflösung kommt (OGH 3 Ob 221/55, JBl 1955,451).
Grundsätzlich ist entscheidend, was dem Versicherer im Einzelfall
möglich und zumutbar ist. Bei offenkundiger Unwirksamkeit wird die
Frist kürzer bemessen sein als bei einem komplizierten Sachverhalt,
der eine eingehende überprüfung erfordert. Eine
Zurückweisung nach mehr als einem Monat wird in der Regel jedenfalls
schon eher als zu spät qualifiziert werden; in einfachen Fällen
kann aber eine wesentlich schnellere Zurückweisung erforderlich sein.
Der Versicherungsnehmer muß nicht damit rechnen, daß
organisatorische Gründe die Beantwortung seines
Kündigungsschreibens verhindern oder über das gebührliche
Maß verzögern würden, da von einer zeitgemäßen
Büroorganisation auszugehen ist. Ist abzusehen, daß eine
Entscheidung über die Zurückweisung einer Kündigung nicht
prompt getroffen werden kann, so wird dem Versicherungsnehmer
unverzüglich mitgeteilt werden müssen, daß vorläufig
eine abschließende Stellungnahme nicht möglich ist, welche so
rasch als möglich nachgeholt werden muß.
In der Praxis sollte der Versicherer jede Kündigung eines
Versicherungsvertrages vordringlich behandeln, um sich nicht der Gefahr
einer verspäteten Zurückweisung auszusetzen.
|
|
©2003 design & powered by BestSolution.at |  |
|  |
consulting IT Eclipse RCP eclipse rcp tirol innsbruck österreich tyrol austria europa europeSoftware, Development, Softwareentwicklung, programming, Programmierung, SE, SD, Tirol, Tyrol, Innsbruck, Austria, Österreich, Europa, EuropeSystemadministration, Linux Tirol Innsbruck, Sysadmin, Netzwerke, network, Linux, Windows, migration, tirol, tyrol, innsbruck, Österreich austria Europa, EuropeLinux, Open Source, OSS, UNIX, Windows, tirol, tyrol innsbruck, Österreich, Austria, Europa, EuropeBISCAT, BiSCAT, Personenverwaltung, client administration tool, Mitarbeiterverwaltung, staff, Österreich, Austria, tirol innsbruck Europa, Europeglobaltrading company, globaltrading, global trading, global trading company, GetrÃnke, Bellywasher, Smoothies, Werbedrinks, GTC |  |