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Begriffsbestimmungen

Wann ist die Kündigung rechtzeitig?

Ist für die Vornahme der Kündigung eine Frist vorgeschrieben, so muß die Kündigung grundsätzlich vor Ablauf der Frist, d.h. spätestens am letzten Tag der Frist, beim Vertragspartner eintreffen. (Ausnahme: § 3 KSchG, § 5b VersVG; innerhalb der Frist abgesendet).

Fällt der bestimmte letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen, der nächstfolgende Werktag.

In der Praxis ist es ratsam, eine Ablaufkündigung so auszusprechen, daß sie jedenfalls vor dem Ablauftermin dem Vertragspartner zugeht.

Von wem ist die Kündigung zu unterfertigen? Wann endet der Versicherungsschutz?


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