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Begriffsbestimmungen

Von wem ist die Kündigung zu unterfertigen?

Die Kündigung ist grundsätzlich vom kündigenden Vertragspartner selbst zu unterfertigen. Es ist jedoch möglich, einen Dritten zu bevollmächtigen, die Kündigungserklärung abzugeben, wobei der Bevollmächtigte sich als Vertreter des Machtgebers (Vertretenen) deklariert, d.h., daß er nicht für sich, sondern für einen anderen handelt.

Steht das Kündigungsrecht mehrerer Personen zu, so können sie nur gemeinsam kündigen, d.h. die Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht von bzw. für alle ausgesprochen wird (Bevollmächtigung).

Ist der Kündigungsberechtigte ein protokolliertes Unternehmen, so macht das Fehlen der Firmenstampiglie bzw. die Nichtanführung der Firma bei der Unterschrift für sich allein die Kündigung nicht ungültig; es muß jedoch inhaltlich eindeutig daraus hervorgehen, daß der Unterzeichner für das Unternehmen handelt.

An wen ist die Kündigung zu richten? Wann ist die Kündigung rechtzeitig?


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