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Von wem ist die Kündigung zu unterfertigen?
| Von wem ist die Kündigung zu unterfertigen? |
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Die Kündigung ist grundsätzlich vom kündigenden
Vertragspartner selbst zu unterfertigen. Es ist jedoch möglich, einen
Dritten zu bevollmächtigen, die Kündigungserklärung
abzugeben, wobei der Bevollmächtigte sich als Vertreter des
Machtgebers (Vertretenen) deklariert, d.h., daß er nicht für
sich, sondern für einen anderen handelt.
Steht das Kündigungsrecht mehrerer Personen zu, so können sie nur
gemeinsam kündigen, d.h. die Kündigung ist unwirksam, wenn sie
nicht von bzw. für alle ausgesprochen wird (Bevollmächtigung).
Ist der Kündigungsberechtigte ein protokolliertes Unternehmen, so
macht das Fehlen der Firmenstampiglie bzw. die Nichtanführung der
Firma bei der Unterschrift für sich allein die Kündigung nicht
ungültig; es muß jedoch inhaltlich eindeutig daraus hervorgehen,
daß der Unterzeichner für das Unternehmen handelt.
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