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Welche Form muss die Kündigung haben?
| Welche Form muss die Kündigung haben? |
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Kündigungen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen (AVB,
§8 Abs.3 VersVG, §14 Abs.2 KHVG). Dem gesetzlichen oder
vertraglichen Schriftformerfordernis wird grundsätzlich nur mit der
eigenhändigen Unterschrift entsprochen. ältere
Versicherungsbedingungen enthalten vielfach noch Bestimmungen, daß
Kündigungen mittels eingeschriebenen Briefes vorzunehmen sind. In der
Praxis sollte nicht nur der Versicherer, sondern auch der
Versicherungsnehmer mittels eingeschriebenen Briefes kündigen, weil
der Beweis, daß bzw. daß rechtzeitig gekündigt wurde,
dadurch erleichtert wird.
- Ein Telegramm reicht zur Erfüllung
der Schriftform nicht aus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine
eigenhändige unterschriebene Aufgabedepesche oder etwa nur eine
telefonische Aufgabe vorliegt. Dasselbe gilt für ein Fernschreiben,
mag es auch den ausgedruckten Namen des Erklärenden aufweisen (OGH 5
Ob 535/85, EvBl 1986/73).
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