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Begriffsbestimmungen

Welche Form muss die Kündigung haben?

Kündigungen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen (AVB, §8 Abs.3 VersVG, §14 Abs.2 KHVG). Dem gesetzlichen oder vertraglichen Schriftformerfordernis wird grundsätzlich nur mit der eigenhändigen Unterschrift entsprochen. ältere Versicherungsbedingungen enthalten vielfach noch Bestimmungen, daß Kündigungen mittels eingeschriebenen Briefes vorzunehmen sind. In der Praxis sollte nicht nur der Versicherer, sondern auch der Versicherungsnehmer mittels eingeschriebenen Briefes kündigen, weil der Beweis, daß bzw. daß rechtzeitig gekündigt wurde, dadurch erleichtert wird.

  • Ein Telegramm reicht zur Erfüllung der Schriftform nicht aus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine eigenhändige unterschriebene Aufgabedepesche oder etwa nur eine telefonische Aufgabe vorliegt. Dasselbe gilt für ein Fernschreiben, mag es auch den ausgedruckten Namen des Erklärenden aufweisen (OGH 5 Ob 535/85, EvBl 1986/73).

Was ist eine Kündigung? Was soll die Kündigung beinhalten?


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