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Was ist eine Kündigung?
| Was ist eine Kündigung? |
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Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung, das auf die Beendigung eines
Vertragsverhältnisses gerichtet ist.
a) Als Willenserklärung wird ein willkürliches,
äußeres Verhalten, aus dem auf einen bestimmten Willensinhalt
geschlossen werden kann, bezeichnet. Die rechtsgeschäftliche
Willenserklärung ist auf eine Begründung, änderung oder
Aufhebung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet.
b) Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung des
Vertragspartners. Das Kündigungsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Als
Gestaltungsrecht bezeichnet man das Recht, durch einseitige Erklärung
Rechte bzw. Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern oder
aufzuheben.
c) Die Kündigung wird erst mit Zugang beim
Erklärungsempfänger wirksam, d.h., der
Erklärungsempfänger ist empfangsbedürftig. Für den
Zugang beweispflichtig ist der Kündigende.
- Es genügt, wenn die
Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist,
selbst wenn sie dieser nicht persönlich erhalten haben soll. Es reicht
aus, wenn der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur
Kenntnis zu nehmen, d.h., die Erklärung muß in die Hand einer
Person gelangen, die nach den Postvorschriften zur Empfangnahme von
Zustellungen für den Adressaten legitimiert ist (OGH 7 Ob63/78, VR
1979, 440).
- Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung
geändert, die änderung dem Versicherer aber nicht mitgeteilt, so
genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten
dem Versicherer bekannten Wohnung (§ 10 VersVG). Die Erklärung
wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die
Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem
Versicherungsnehmer zugegangen wäre. Dies gilt jedoch nicht für
vorübergehende Abwesenheiten wie z.B. Urlaub, Präsenzdienst.
- Wird ein eingeschrieben übersandtes
Kündigungsschreiben des Versicherers vom Postzusteller bei
Nichtantreffen des Versicherungsnehmers beim Postamt unter gleichzeitiger
Hinterlassung einer Benachrichtigung hinterlegt, daß für den
Adressaten ein eingeschriebener Brief behoben werden kann, und sendet das
Postamt den Brief, da nicht behoben, nach einigen Tagen zurück, so
gilt der Brief als nicht zugekommen (OGH 3 Ob 588/57, VersRdSch 1959).
- Hat aber der Empfänger den Zugang der
Willenserklärung auch nur fahrlässig vereitelt oder erschwert, so
kann er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht darauf berufen,
von dieser keine Kenntnis erlangt zu haben, sofern er mit der Zusendung
derar-tiger Willenserklärungen rechnen mußte (OGH 3 Ob 53/68, SZ
41/64). In diesem Fall ist daher zu fingieren, daß die
Willenserklärung dem Empfänger gegenüber in jenem Zeitpunkt
wirksam geworden ist, in welchem sie ihm unter gewöhnlichen
Zuständen zuge-gangen wäre (OGH 4 Ob 102/70, SZ 44/1).
- Bei der Hinterlegung eines
eingeschriebenen Briefes kommt es für den Zugang grundsätzlich
auf den Beginn der Abholungsmöglichkeit beim Hinterlassungspostamt an
(OGH 7 Ob 10/85, SZ 58/79). Das gleiche gilt auch für Briefe, die in
ein Postfach eingeordnet oder postlagernd bereitgehalten werden.
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