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Begriffsbestimmungen

Was ist eine Kündigung?

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, das auf die Beendigung eines Vertragsverhältnisses gerichtet ist.

a) Als Willenserklärung wird ein willkürliches, äußeres Verhalten, aus dem auf einen bestimmten Willensinhalt geschlossen werden kann, bezeichnet. Die rechtsgeschäftliche Willenserklärung ist auf eine Begründung, änderung oder Aufhebung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet.

b) Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung des Vertragspartners. Das Kündigungsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Als Gestaltungsrecht bezeichnet man das Recht, durch einseitige Erklärung Rechte bzw. Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.

c) Die Kündigung wird erst mit Zugang beim Erklärungsempfänger wirksam, d.h., der Erklärungsempfänger ist empfangsbedürftig. Für den Zugang beweispflichtig ist der Kündigende.

  • Es genügt, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser nicht persönlich erhalten haben soll. Es reicht aus, wenn der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen, d.h., die Erklärung muß in die Hand einer Person gelangen, die nach den Postvorschriften zur Empfangnahme von Zustellungen für den Adressaten legitimiert ist (OGH 7 Ob63/78, VR 1979, 440).
  • Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die änderung dem Versicherer aber nicht mitgeteilt, so genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung (§ 10 VersVG). Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wäre. Dies gilt jedoch nicht für vorübergehende Abwesenheiten wie z.B. Urlaub, Präsenzdienst.
  • Wird ein eingeschrieben übersandtes Kündigungsschreiben des Versicherers vom Postzusteller bei Nichtantreffen des Versicherungsnehmers beim Postamt unter gleichzeitiger Hinterlassung einer Benachrichtigung hinterlegt, daß für den Adressaten ein eingeschriebener Brief behoben werden kann, und sendet das Postamt den Brief, da nicht behoben, nach einigen Tagen zurück, so gilt der Brief als nicht zugekommen (OGH 3 Ob 588/57, VersRdSch 1959).
  • Hat aber der Empfänger den Zugang der Willenserklärung auch nur fahrlässig vereitelt oder erschwert, so kann er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht darauf berufen, von dieser keine Kenntnis erlangt zu haben, sofern er mit der Zusendung derar-tiger Willenserklärungen rechnen mußte (OGH 3 Ob 53/68, SZ 41/64). In diesem Fall ist daher zu fingieren, daß die Willenserklärung dem Empfänger gegenüber in jenem Zeitpunkt wirksam geworden ist, in welchem sie ihm unter gewöhnlichen Zuständen zuge-gangen wäre (OGH 4 Ob 102/70, SZ 44/1).
  • Bei der Hinterlegung eines eingeschriebenen Briefes kommt es für den Zugang grundsätzlich auf den Beginn der Abholungsmöglichkeit beim Hinterlassungspostamt an (OGH 7 Ob 10/85, SZ 58/79). Das gleiche gilt auch für Briefe, die in ein Postfach eingeordnet oder postlagernd bereitgehalten werden.

Sonderfälle Unfallversicherung Welche Form muß die Kündigung haben?


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