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Gefahrenerhöhende Umstände sind dem Versicherungsunternehmen
unverzüglich anzuzeigen (§ 23 Abs. 2 VersVG).
Voraussetzung für eine Gefahrenerhöhung ist die Erheblichkeit und
die potentielle Dauer der Gefahr:
- Erheblich ist eine Gefahrenerhöhung
dann, wenn sich diese auf eine für den Versicherer ungünstigen
Weise ändert. Auch Erhöhungen der Vertragsgefahr bedeuten eine
Gefahrenerhöhung.
- Die potentielle Dauer beeinflußt die
Gefahrenerhöhung insofern, daß diese nur vorliegt, wenn die
Gefahren auf ein höheres Niveau steigt und sich auf diesem
stabilisiert.
- Kurzfristige Gefahrenerhöhungen (z.B.
einmaliges überladen eines Autos, Fahrt mit defektem KFZ in
Werkstätte) bewirken keine Konsequenzen.
Wird eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene oder gestattete
Gefahrenerhöhung dem Versicherungsunternehmen nicht unverzüglich
angezeigt, kann dieses das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen (§ 24 Abs. 1 VersVG). Bei
unverschuldeter Anzeigenunterlassung, ist eine Kündigungsfrist von
einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherer nicht innerhalb
eines Monates ab Kenntnis der Gefahrenerhöhung, erlischt das
Kündigungsrecht, ebenso, wenn der Versicherungsnehmer wieder den
ursprünglichen Zustand herstellt (§ 24 Abs. 2 VersVG).
Im Versicherungsfall wäre das Versicherungsunternehmen bei einer
verschuldeten Gefahrenerhöhung leistungsfrei, nicht jedoch, wenn das
Versicherungsunternehmen die Kündigungsfrist verstreichen hat lassen
(§ 25 Abs. 3 VersVG). Bei unverschuldeter Verletzung bleibt die
Leistungsverpflichtung bestehen, ausgenommen der Versicherungsfall ist
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die
Anzeige der Gefahrenerhöhung dem Versicherungsunternehmen hätte
zugehen müssen.
Tritt eine Gefahrenerhöhung ohne Willen des Versicherungsnehmers ein,
so hat dieser dem Versicherungsunternehmen unverzüglich Anzeige zu
erstatten (§ 27 Abs. 2 VersVG). Auch hier gelten wieder dieselben
Grundsätze über die Kündigungsmöglichkeiten des
Versicherungsunternehmens, wobei eine Kündigung ohne
Kündigungsfrist nicht möglich ist. Bei allgemein bekannten
Umständen, etwa die änderung von Rechtsvorschriften, erlischt das
Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens erst nach einem Jahr und
die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist aufgehoben (§ 27 Abs.
3).
Die Vorschriften über die Gefahrenerhöhung sind auch auf eine
Zeit zwischen Antragstellung und Annahme des Versicherungsantrages
anzuwenden (§ 30 VersVG; siehe auch vorvertragliche Anzeigepflicht).
Gefahrenerhöhung ist jede objektive, nach Abschluß des Vertrages
eintretende erhebliche änderung der Umstände, die den Eintritt
des Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht (OGH 7 Ob 59/77; SZ 50/136).
Für die eingetretene Gefahrenerhöhung ist grundsätzlich die
VU beweispflichtig (OGH 7 Ob 2/87; RdW 87/231). Die VU ist auch für
eine behauptete Gefahrenerhöhung beweispflichtig (OGH 7 Ob 44/87; ZVR
88/143).
Es schadet bereits leichte Fahrlässigkeit. Die Beweislast für
mangelndes Verschulden trifft den VN (OGH 7 Ob 14/86 VersRdSch 1987/14).
Gefahrenerhöhungen sind zum Beispiel verkehrswidrig abgefahrene
Reifen, überlassen der Wagenschlüssel an einen Alkoholisierten,
wiederholte überladung eines LKW, das Aufstellen einer Petroleumlampe
in einer Holzbaracke, das Lagern von Benzin am Dachboden eines
strohgedeckten Hauses (div. OGH-Entscheidungen).
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