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Kündigungsmöglichkeiten

Gefahrenerhöhung während der Vertragslaufzeit

Gefahrenerhöhende Umstände sind dem Versicherungsunternehmen unverzüglich anzuzeigen (§ 23 Abs. 2 VersVG).

Voraussetzung für eine Gefahrenerhöhung ist die Erheblichkeit und die potentielle Dauer der Gefahr:

  • Erheblich ist eine Gefahrenerhöhung dann, wenn sich diese auf eine für den Versicherer ungünstigen Weise ändert. Auch Erhöhungen der Vertragsgefahr bedeuten eine Gefahrenerhöhung.
  • Die potentielle Dauer beeinflußt die Gefahrenerhöhung insofern, daß diese nur vorliegt, wenn die Gefahren auf ein höheres Niveau steigt und sich auf diesem stabilisiert.
  • Kurzfristige Gefahrenerhöhungen (z.B. einmaliges überladen eines Autos, Fahrt mit defektem KFZ in Werkstätte) bewirken keine Konsequenzen.

Wird eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene oder gestattete Gefahrenerhöhung dem Versicherungsunternehmen nicht unverzüglich angezeigt, kann dieses das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 24 Abs. 1 VersVG). Bei unverschuldeter Anzeigenunterlassung, ist eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
Kündigt der Versicherer nicht innerhalb eines Monates ab Kenntnis der Gefahrenerhöhung, erlischt das Kündigungsrecht, ebenso, wenn der Versicherungsnehmer wieder den ursprünglichen Zustand herstellt (§ 24 Abs. 2 VersVG).

Im Versicherungsfall wäre das Versicherungsunternehmen bei einer verschuldeten Gefahrenerhöhung leistungsfrei, nicht jedoch, wenn das Versicherungsunternehmen die Kündigungsfrist verstreichen hat lassen (§ 25 Abs. 3 VersVG). Bei unverschuldeter Verletzung bleibt die Leistungsverpflichtung bestehen, ausgenommen der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Anzeige der Gefahrenerhöhung dem Versicherungsunternehmen hätte zugehen müssen.

Tritt eine Gefahrenerhöhung ohne Willen des Versicherungsnehmers ein, so hat dieser dem Versicherungsunternehmen unverzüglich Anzeige zu erstatten (§ 27 Abs. 2 VersVG). Auch hier gelten wieder dieselben Grundsätze über die Kündigungsmöglichkeiten des Versicherungsunternehmens, wobei eine Kündigung ohne Kündigungsfrist nicht möglich ist.
Bei allgemein bekannten Umständen, etwa die änderung von Rechtsvorschriften, erlischt das Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens erst nach einem Jahr und die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist aufgehoben (§ 27 Abs. 3).

Die Vorschriften über die Gefahrenerhöhung sind auch auf eine Zeit zwischen Antragstellung und Annahme des Versicherungsantrages anzuwenden (§ 30 VersVG; siehe auch vorvertragliche Anzeigepflicht).

Gefahrenerhöhung ist jede objektive, nach Abschluß des Vertrages eintretende erhebliche änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht (OGH 7 Ob 59/77; SZ 50/136).

Für die eingetretene Gefahrenerhöhung ist grundsätzlich die VU beweispflichtig (OGH 7 Ob 2/87; RdW 87/231). Die VU ist auch für eine behauptete Gefahrenerhöhung beweispflichtig (OGH 7 Ob 44/87; ZVR 88/143).

Es schadet bereits leichte Fahrlässigkeit. Die Beweislast für mangelndes Verschulden trifft den VN (OGH 7 Ob 14/86 VersRdSch 1987/14).

Gefahrenerhöhungen sind zum Beispiel verkehrswidrig abgefahrene Reifen, überlassen der Wagenschlüssel an einen Alkoholisierten, wiederholte überladung eines LKW, das Aufstellen einer Petroleumlampe in einer Holzbaracke, das Lagern von Benzin am Dachboden eines strohgedeckten Hauses (div. OGH-Entscheidungen).

Vorvertragliche Anzeigepflicht §§ 16-22 VersVG Teilkündigung bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung und bei Verletzung wegen Gefahrenerhöhung § 31 VersVG


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