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Kündigungsmöglichkeiten

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, welche für die übernahme des Versicherungsschutzes (der Gefahr) erheblich sind, anzuzeigen (§ 16 Abs. 1 VersVG). Dies bedeutet, daß die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht nur bei Antragstellung, sondern auch bis zum Zustandekommen des Vertrages zu erfüllen ist (Zustellung der Polizze). Der Versicherungsnehmer hat nur ihm bekannte Umstände anzuzeigen, welche nach Antragstellung, aber noch vor Antragannahme auftreten (z.B. Eintritt des Versicherungsfalles, Berufswechsel in der Unfallversicherung, etc.).
Erheblich sind Umstände, die die Annahmeentscheidung des Versicherers beeinflussen (z.B. Annahme nur gegen erhöhte Prämie oder überhaupt keine Annahme des Antrages). Antragsfragen gelten im Zweifel immer als erheblich.

Wurde die Beantwortung eines erheblichen Umstandes vom Versicherungsnehmer unterlassen, kann das Versicherungsunternehmen auch schon bei leichter Fahrlässigkeit vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat (§ 16 Abs. 2 VersVG).
Bei nicht ausdrücklich und genau umschriebenen Antragsfragen, welche für die Risikobeurteilung des Versicherers trotzdem von Bedeutung sind, kann der Versicherer nur zurücktreten, wenn die Anzeige dieser Gefahrenumstände vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen wurde (§16 Abs. 3 VersVG). Umstände nach denen nicht ausdrücklich gefragt wurde, können nur im Falle arglistiger Verschweigung zum Rücktritt des Versicherers führen (§ 18 VersVG).

Der Rücktritt durch das Versicherungsunternehmen ist ausgeschlossen, wenn es den nicht angezeigten Umstand kannte. Auch bei schuldloser Verletzung kann das Versicherungsunternehmen nicht zurücktreten (§ 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2 VersVG). Das Versicherungsunternehmen kann aber in solchen Fällen eine Berichtigung des Vertrages vornehmen (§ 41 Abs. 1 VersVG) und dementsprechend eine höhere Prämie verlangen. Ein Rücktritt für den Versicherer wäre jedoch auch noch denkbar, und zwar dann, wenn er das erhöhte Risiko nach den für den Geschäftsbetrieb maßgebenden Grundsätzen nicht versichert. Hierbei muß der Versicherer jedoch unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen (§ 41 Abs. 2 VersVG).

Bei schuldhafter Verletzung kann das Versicherungsunternehmen innerhalb eines Monates ab Kenntnis vom Vertrag zurücktreten, wobei das Versicherungsunternehmen ein Klarstellungserfordernis (Erklärung über den Rücktrittsgrund) trifft (§ 20 Abs. 1 VersVG).

Der Rücktritt des Versicherungsunternehmens führt jedoch zu keiner Rückabwicklung des Vertrages, sondern der Versicherer kann sich die Prämien bis zum Kündigungstermin behalten (§ 40 VersVG), führt aber zur Leistungsfreiheit des Versicherers im Versicherungsfall. Ist dieser bereits eingetreten, gilt beim Rücktritt des Versicherungsunternehmen jedoch neben dem Verschuldenserfordernis des Versicherungsnehmers auch noch die Kausalität (Zusammenhang zwischen Verletzung der Anzeigepflicht und Einfluß dieser auf den Schadensfall) (§ 21 VersVG) und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 6 Abs. 2 VersVG.

Das Recht des Versicherungsunternehmens, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, bleibt jedoch unberührt (§ 22 VersVG). Ein Kausalitätsgegenbeweis ist nicht möglich, das Versicherungsunternehmen muß den Beweis der Arglist erbringen.

In der Lebens- und Krankenversicherung kann eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nur innerhalb von drei Jahren seit Abschluß des Vertrages zurücktreten (§ 163 (LV) und § 178k (KV) VersVG). Das Rücktrittsrecht wegen arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht bleibt jedoch bestehen.
Wurde in der Lebensversicherung ein unrichtiges Alter angegeben, reduziert sich die Leistung im Verhältnis der dem tatsächlichen Alter entsprechenden Prämie zur eingehobenen Prämie (§ 162 VersVG).

Hat die VU, obwohl der Versicherte eine an ihn gestellte Frage nicht beantwortet, trotzdem den Versicherungsvertrag vorbehaltlos abgeschlossen, so gibt sie damit zu erkennen, daß sie auf die Beantwortung dieser Frage keinen Wert legt. Sie kann sich daher in Folge auf diesen gefahrenerheblichen Umstand nicht mehr berufen (OGH 7 Ob 43/86; VersRdSch 1987/89).

Die Verletzung einer bloßen Formalverpflichtung, die ohne rechtliche Konsequenz ist, kann eine Leistungsfreiheit der VU nicht begründen (OGH 7 Ob/28/87; ZVR 1988/116).

Konkurs §§ 13-14 VersVG Gefahrenerhöhung während der Vertragslaufzeit §§ 23-30


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