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Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm
bekannten Umstände, welche für die übernahme des
Versicherungsschutzes (der Gefahr) erheblich sind, anzuzeigen (§ 16
Abs. 1 VersVG). Dies bedeutet, daß die vorvertragliche Anzeigepflicht
nicht nur bei Antragstellung, sondern auch bis zum Zustandekommen des
Vertrages zu erfüllen ist (Zustellung der Polizze). Der
Versicherungsnehmer hat nur ihm bekannte Umstände anzuzeigen, welche
nach Antragstellung, aber noch vor Antragannahme auftreten (z.B. Eintritt
des Versicherungsfalles, Berufswechsel in der Unfallversicherung, etc.).
Erheblich sind Umstände, die die Annahmeentscheidung des
Versicherers beeinflussen (z.B. Annahme nur gegen erhöhte Prämie
oder überhaupt keine Annahme des Antrages). Antragsfragen gelten im
Zweifel immer als erheblich.
Wurde die Beantwortung eines erheblichen Umstandes vom Versicherungsnehmer
unterlassen, kann das Versicherungsunternehmen auch schon bei leichter
Fahrlässigkeit vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn
sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen
hat (§ 16 Abs. 2 VersVG). Bei nicht ausdrücklich und genau
umschriebenen Antragsfragen, welche für die Risikobeurteilung des
Versicherers trotzdem von Bedeutung sind, kann der Versicherer nur
zurücktreten, wenn die Anzeige dieser Gefahrenumstände
vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen wurde (§16 Abs.
3 VersVG). Umstände nach denen nicht ausdrücklich gefragt wurde,
können nur im Falle arglistiger Verschweigung zum Rücktritt des
Versicherers führen (§ 18 VersVG).
Der Rücktritt durch das Versicherungsunternehmen ist ausgeschlossen,
wenn es den nicht angezeigten Umstand kannte. Auch bei schuldloser
Verletzung kann das Versicherungsunternehmen nicht zurücktreten
(§ 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2 VersVG). Das Versicherungsunternehmen
kann aber in solchen Fällen eine Berichtigung des Vertrages vornehmen
(§ 41 Abs. 1 VersVG) und dementsprechend eine höhere Prämie
verlangen. Ein Rücktritt für den Versicherer wäre jedoch
auch noch denkbar, und zwar dann, wenn er das erhöhte Risiko nach den
für den Geschäftsbetrieb maßgebenden Grundsätzen nicht
versichert. Hierbei muß der Versicherer jedoch unter Einhaltung einer
einmonatigen Kündigungsfrist kündigen (§ 41 Abs. 2 VersVG).
Bei schuldhafter Verletzung kann das Versicherungsunternehmen innerhalb
eines Monates ab Kenntnis vom Vertrag zurücktreten, wobei das
Versicherungsunternehmen ein Klarstellungserfordernis (Erklärung
über den Rücktrittsgrund) trifft (§ 20 Abs. 1 VersVG).
Der Rücktritt des Versicherungsunternehmens führt jedoch zu
keiner Rückabwicklung des Vertrages, sondern der Versicherer kann sich
die Prämien bis zum Kündigungstermin behalten (§ 40 VersVG),
führt aber zur Leistungsfreiheit des Versicherers im
Versicherungsfall. Ist dieser bereits eingetreten, gilt beim Rücktritt
des Versicherungsunternehmen jedoch neben dem Verschuldenserfordernis des
Versicherungsnehmers auch noch die Kausalität (Zusammenhang zwischen
Verletzung der Anzeigepflicht und Einfluß dieser auf den
Schadensfall) (§ 21 VersVG) und der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 6 Abs. 2 VersVG.
Das Recht des Versicherungsunternehmens, den Vertrag wegen arglistiger
Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, bleibt jedoch
unberührt (§ 22 VersVG). Ein Kausalitätsgegenbeweis ist
nicht möglich, das Versicherungsunternehmen muß den Beweis der
Arglist erbringen.
In der Lebens- und Krankenversicherung kann eine Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigepflicht nur innerhalb von drei Jahren seit
Abschluß des Vertrages zurücktreten (§ 163 (LV) und §
178k (KV) VersVG). Das Rücktrittsrecht wegen arglistiger Verletzung
der Anzeigepflicht bleibt jedoch bestehen. Wurde in der
Lebensversicherung ein unrichtiges Alter angegeben, reduziert sich die
Leistung im Verhältnis der dem tatsächlichen Alter entsprechenden
Prämie zur eingehobenen Prämie (§ 162 VersVG).
Hat die VU, obwohl der Versicherte eine an ihn gestellte Frage nicht
beantwortet, trotzdem den Versicherungsvertrag vorbehaltlos abgeschlossen,
so gibt sie damit zu erkennen, daß sie auf die Beantwortung dieser
Frage keinen Wert legt. Sie kann sich daher in Folge auf diesen
gefahrenerheblichen Umstand nicht mehr berufen (OGH 7 Ob 43/86; VersRdSch
1987/89).
Die Verletzung einer bloßen Formalverpflichtung, die ohne rechtliche
Konsequenz ist, kann eine Leistungsfreiheit der VU nicht begründen
(OGH 7 Ob/28/87; ZVR 1988/116).
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