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a) Konkurs des Versicherungsunternehmens
Bei Konkurs des Versicherungsunternehmens endet das
Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monates seit
Konkurseröffnung. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Konkursmasse
gegenüber wirksam (§ 13 VersVG). Forderungen aus
Versicherungsverträgen (z.B. unerledigte Schadenfälle) gehen den
übrigen Konkursforderungen vor.
b) Konkurs des Versicherungsnehmers
Bei Konkurs des Versicherungsnehmers kann sich das Versicherungsunternehmen
die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist
von einem Monat zu kündigen (§ 14 VersVG). Der Masseverwalter
kann zwischen Vertragserfüllung und Rücktritt vom Vertrag
wählen, wobei die Erklärung des Masseverwalters nicht
fristgebunden ist, d. h., er kann während der ganzen Dauer des
Konkursverfahrens diese Erklärung abgeben.
Ein Rücktritt des Versicherungsnehmers selbst kommt nur im
Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) in Frage, soferne dem
Versicherungsnehmer die Eigenverwaltung überlassen wurde (anstelle des
Masseverwalters tritt der Schuldner).
Versicherungsverträge sind im Konkurs des VN wie von beiden Teilen
noch nicht erfüllte Verträge gem. § 21 KO zu behandeln (OGH
5 Ob 312/84; SZ 58/190).
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