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a) Versicherungsverträge mit bestimmter Dauer
Für Versicherungsverträge, welche auf eine bestimmte Dauer
abgeschlossen worden sind, ist eine Vereinbarung, nach der ein
Versicherungsverhältnis stillschweigend um mehr als ein Jahr
verlängert wird, nichtig (§ 8 Abs.1 VersVG). Daraus folgt,
daß eine stillschweigende Verlängerung nach Ablauf eines
Vertrages um jeweils ein Jahr rechtsgültig ist, soferne der
Versicherungsnehmer nicht unter Einhaltung der jeweiligen
Kündigunsfrist den Vertrag aufgelöst hat.
Für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt diese Regelung jedoch nur
eingeschränkt, da nach § 6 Abs. 1 Z.2 KSchG, das
Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über den Ablauf des
Versicherungsvertrages und das damit verbundene Kündigungsrecht
informieren sollte. Der zeitliche Rahmen für diese Information
muß so gewählt sein, daß der Versicherungsnehmer die
Kündigungsfrist auf jeden Fall noch einhalten kann. Informiert das
Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer (Verbraucher) nicht, kann
der Versicherungsnehmer den abgelaufenen Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist jederzeit kündigen. Auch eine bereits bezahlte
Prämie, welche z.B. durch einen Einziehungsauftrag automatisch vom
Konto des Kunden abgebucht wurde, stellt keine schlüssige
Erklärung des Versicherungsnehmers dar, daß er den Vertrag
weiterführen wollte.
Die der VU obliegende Verpflichtung, unwirksame Kündigungen jeder Art
alsbald zurückzuweisen, gilt sowohl für verspätetet als auch
verfrühte Kündigungen (OGH 7 Ob 10/90; VersRdSch 1990/222).
Die nicht rechtzeitige Zurückweisung einer aus welchem Grunde auch
immer unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zu der vorzeitigen
Auflösung des Vertragsverhältnisses oder als Verzicht auf die
Geltendmachung der aus der Verspätung abzuleitenden Rechtsfolgen
anzusehen (OGH 7 OB 10/90; VersRdSch 1990/222).
b) Versicherungsverträge mit unbestimmter Dauer
Versicherungsverträge auf unbestimmte Dauer können von beiden
Seiten nur auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode
gekündigt werden (§8 Abs. 2 VersVG), wobei die
Kündigungsfrist für beide Partner gleich sein muß (zwischen
ein und drei Monaten). Ein Verzicht auf das Kündigungsrecht bis zu
einer Dauer von zwei Jahren ist zulässig.
Zu beachten sind hierbei jedoch die Sonderregelungen in der Lebens- und
Kranken-versicherung. In der Lebensversicherung kann der
Versicherungsnehmer jederzeit auf den Schluß der laufenden
Versicherungsperiode kündigen (§ 165 Abs. 1 VersVG). In der
Krankenversicherung ist das Kündigungsrecht des
Versicherungsunternehmens nach § 8 Abs. 2 VersVG durch den § 178i
Abs. 2 und 3 beschränkt, so daß für das
Versicherungsunternehmen nur eine Kündigung in der
Krankengeldversicherung und in der Gruppenversicherung zulässig ist
(z.B. aufgrund von Vertragsbestimmungen oder für den
Versicherungsfall). Das Recht des Versicherungsunternehmen, eine
Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen (Obliegenheiten nach
§ 6, Prämienverzug nach § 39 und unverschuldeter Verletzung
der Anzeigepflicht nach § 41), bleibt unberührt.
c) Verbraucherverträge mit einer Dauer von mehr als drei Jahren
Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 2 KSchG sind Personen,
welche in Ihrer rechtsgeschäftlchen Handlung nicht als Unternehmer
tätig werden. Verbraucher können ein
Versicherungsverhältnis, welches auf einen Zeitraum von mehr als drei
Jahren abgeschlossen ist, zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden
Jahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
kündigen (§ 8 Abs. 3). Dies gilt jedoch nur für
Verträge, welche ab dem 1. April 1994 abgeschlossen wurden.
Versicherungsverträge, die vor diesem Termin abgeschlossen worden sind
können mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist erstmals zum 1.1.
2000 auf die darauffolgende Hauptfälligkeit gekündigt werden.
Zu beachten ist jedoch, daß das Versicherungsunternehmen
gewährte Vorteile aufgrund der längeren Vertragsdauer,
insbesondere Prämiennachlässe, rückfordern kann
(Dauerrabattrückforderung, Vorausbonus, etc.)
d) Sonderregelung für die KFZ-Haftpflichtversicherung
Die Laufzeit von KFZ-Haftpflichtversicherungsverträgen ist seit
1.8.1987 gesetzlich geregelt. Sie endet, wenn sie
- mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen
hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.
- zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat,
mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres,
es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit vereinbart (§ 14 Abs.
1 KHVG).
Auch in der KFZ-Haftpflichversicherung gilt die stillschweigende
Verlängerung des Vertrages um ein Jahr, soferne dieser nicht
rechtzeitig vor Ablauf gekündigt wurde.
Die Regelung des § 6 Abs. 1 Z.2 KSchG (Informationspflicht des
Versicherungsunter-nehmen über den Ablauf des Vertrages und dessen
Kündigungsmöglichkeit) gelten hier nicht, da das
Kündigungsrecht nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern
unmittelbar auf dem Gesetz beruht.
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