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Kündigungsmöglichkeiten

Versicherungsdauer und automatische Vertragsverlängerung

a) Versicherungsverträge mit bestimmter Dauer

Für Versicherungsverträge, welche auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen worden sind, ist eine Vereinbarung, nach der ein Versicherungsverhältnis stillschweigend um mehr als ein Jahr verlängert wird, nichtig (§ 8 Abs.1 VersVG). Daraus folgt, daß eine stillschweigende Verlängerung nach Ablauf eines Vertrages um jeweils ein Jahr rechtsgültig ist, soferne der Versicherungsnehmer nicht unter Einhaltung der jeweiligen Kündigunsfrist den Vertrag aufgelöst hat.

Für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt diese Regelung jedoch nur eingeschränkt, da nach § 6 Abs. 1 Z.2 KSchG, das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über den Ablauf des Versicherungsvertrages und das damit verbundene Kündigungsrecht informieren sollte. Der zeitliche Rahmen für diese Information muß so gewählt sein, daß der Versicherungsnehmer die Kündigungsfrist auf jeden Fall noch einhalten kann. Informiert das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer (Verbraucher) nicht, kann der Versicherungsnehmer den abgelaufenen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit kündigen. Auch eine bereits bezahlte Prämie, welche z.B. durch einen Einziehungsauftrag automatisch vom Konto des Kunden abgebucht wurde, stellt keine schlüssige Erklärung des Versicherungsnehmers dar, daß er den Vertrag weiterführen wollte.

Die der VU obliegende Verpflichtung, unwirksame Kündigungen jeder Art alsbald zurückzuweisen, gilt sowohl für verspätetet als auch verfrühte Kündigungen (OGH 7 Ob 10/90; VersRdSch 1990/222).

Die nicht rechtzeitige Zurückweisung einer aus welchem Grunde auch immer unwirksamen Kündigung ist als Zustimmung zu der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses oder als Verzicht auf die Geltendmachung der aus der Verspätung abzuleitenden Rechtsfolgen anzusehen (OGH 7 OB 10/90; VersRdSch 1990/222).

b) Versicherungsverträge mit unbestimmter Dauer

Versicherungsverträge auf unbestimmte Dauer können von beiden Seiten nur auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden (§8 Abs. 2 VersVG), wobei die Kündigungsfrist für beide Partner gleich sein muß (zwischen ein und drei Monaten). Ein Verzicht auf das Kündigungsrecht bis zu einer Dauer von zwei Jahren ist zulässig.

Zu beachten sind hierbei jedoch die Sonderregelungen in der Lebens- und Kranken-versicherung. In der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer jederzeit auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 165 Abs. 1 VersVG). In der Krankenversicherung ist das Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens nach § 8 Abs. 2 VersVG durch den § 178i Abs. 2 und 3 beschränkt, so daß für das Versicherungsunternehmen nur eine Kündigung in der Krankengeldversicherung und in der Gruppenversicherung zulässig ist (z.B. aufgrund von Vertragsbestimmungen oder für den Versicherungsfall). Das Recht des Versicherungsunternehmen, eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen (Obliegenheiten nach § 6, Prämienverzug nach § 39 und unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflicht nach § 41), bleibt unberührt.

c) Verbraucherverträge mit einer Dauer von mehr als drei Jahren

Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 2 KSchG sind Personen, welche in Ihrer rechtsgeschäftlchen Handlung nicht als Unternehmer tätig werden. Verbraucher können ein Versicherungsverhältnis, welches auf einen Zeitraum von mehr als drei Jahren abgeschlossen ist, zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen (§ 8 Abs. 3). Dies gilt jedoch nur für Verträge, welche ab dem 1. April 1994 abgeschlossen wurden. Versicherungsverträge, die vor diesem Termin abgeschlossen worden sind können mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist erstmals zum 1.1. 2000 auf die darauffolgende Hauptfälligkeit gekündigt werden.

Zu beachten ist jedoch, daß das Versicherungsunternehmen gewährte Vorteile aufgrund der längeren Vertragsdauer, insbesondere Prämiennachlässe, rückfordern kann (Dauerrabattrückforderung, Vorausbonus, etc.)

d) Sonderregelung für die KFZ-Haftpflichtversicherung

Die Laufzeit von KFZ-Haftpflichtversicherungsverträgen ist seit 1.8.1987 gesetzlich geregelt. Sie endet, wenn sie

  • mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.
  • zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres,

es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit vereinbart (§ 14 Abs. 1 KHVG).

Auch in der KFZ-Haftpflichversicherung gilt die stillschweigende Verlängerung des Vertrages um ein Jahr, soferne dieser nicht rechtzeitig vor Ablauf gekündigt wurde.

Die Regelung des § 6 Abs. 1 Z.2 KSchG (Informationspflicht des Versicherungsunter-nehmen über den Ablauf des Vertrages und dessen Kündigungsmöglichkeit) gelten hier nicht, da das Kündigungsrecht nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern unmittelbar auf dem Gesetz beruht.

Kündigung wegen gesetzlicher Obliegenheitsverletzung § 6 VersVG Konkurs §§ 13-14 VersVG


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