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Kündigungsmöglichkeiten

Kündigung wegen gesetzlicher Obliegenheitsverletzung

Vertragliche Obliegenheiten sind Verpflichtungen des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten, die durch allgemeine oder besondere Versicherungsbedingungen vereinbart werden. Die Verletzung dieser Obliegenheiten berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen das Versicherungsunternehmen, den Vertrag zu kündigen.

Die Obliegenheiten sind in drei Bereiche aufzugliedern, und zwar

a) Obliegenheiten, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind.

b) Obliegenheiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind.

c) Gemeinsame Bestimmungen.

Ad a) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, ist der Versicherer grundsätzlich berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monates ab Kenntniserlangung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Bei einer unverschuldeten Verletzung jedoch tritt die Rechtsfolge (Kündigung) nicht ein. Kündigt der Versicherer innerhalb der Frist nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht mehr berufen (§ 6 Abs. 1 VersVG).

Daraus ergibt sich, daß der Versicherer schon bei leicht fahrlässiger Verletzung ein Kündigungsrecht hat bzw. sich auf die Leistungsfreiheit berufen kann, auch wenn kein oder nur ein geringer Einfluß der Obliegenheitsverletzung auf die Leistung des Versicherers besteht.

Durch § 6 Abs. 1a VersVG wird dieses Prinzip jedoch vernünftigerweise abgeschwächt. Wird eine prämienrelevante (äquivalenz zwischen Risiko und Prämie) Obliegenheit verletzt, so tritt Leistungsfreiheit nur im Verhältnis ein, indem die vereinbarte Prämie hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt (z.B.: Verwendungszweck bei einem KFZ; versichert als PKW ohne besondere Verwendung, betrieben als Taxi). Würde jedoch das Versicherungsunternehmen das höhere Risiko auch gegen eine höhere Prämie nicht versichern, so ist § 6 Abs. 1a, 1. Satz nicht anwendbar und es tritt, Verschulden vorausgesetzt und soweit nicht andere Bestimmungen eingreifen (insbesonders § 6 Abs.2), die vereinbarte Leistungsfreiheit in voller Höhe ein.

Bei Verletzung von Obliegenheiten, die weder prämien-, noch riskorelevant sind (schlichte Obliegenheiten), ist Leistungsfreiheit nur gegeben, wenn die Verletzung auf Vorsatz beruht.

Bei vorbeugenden Obliegenheiten, die dem Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung einer Gefahr oder zur Verhütung einer Gefahrenerhöhung auferlegt worden sind (risikorelevante Obliegenheiten), kann sich der Versicherer nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder keinen Einfluß auf den Umfang der Versicherungsleistung haben (§ 6 Abs. 2 VersVG). Weiters sind bei Verletzung einer vorbeugenden Obliegenheit sowohl das Verschulden, als auch die Kausalität der Obliegenheitsverletzung Voraussetzung der Leistungsfreiheit. Der Kausalitätsgegenbeweis ist vom Versicherungsnehmer zu führen, es gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei schlichten Obliegenheiten ist der Kausalitätsgegenbeweis nicht möglich, da nur das subjektive Risiko des VN (Vertragsgefahr) zählt. Bei überschneidungen mit § 6 Abs. 1a 1.Satz steht dem Versicherer der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 zu. Mißlingt dieser, tritt Leistungsfreiheit nur nach der Verhältnismäßigkeit in Kraft.

Bei vertraglich vereinbarten Obliegenheiten müssen auch die Verletzungsfolgen vertraglich vereinbart sein. An die Klarheit dieser Vereinbarung sind strengste Anforderungen zu stellen (OGH 7 Ob 18/90, VersE 1477=VersRdSch 1990/226).

Enthalten die AVB eine Verhaltensordnung, die in Ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muß sie im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des §15a auch dann nach §6 beurteilt werden, wenn sie als Risokoausschluß konstruiert ist (verhüllte Obliegenheit) (OGH 7 Ob 6/87; VersRdSch 1987/74).

Obliegenheitsverletzungen eines Mitversicherten machen zwar ihm gegenüber leistungsfrei, wirken aber nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer (OGH 7 Ob 22/79; SZ 52/92). Obliegenheitsverletzungen eines Gesellschafters einer OHG wirken auch für die anderen (OGH 7 Ob 36/79; SZ 52/112).

Die Nachholung einer Obliegenheit ist für die Leistungsfreiheit ohne Belang, wenn die Folgen der Obliegenheitsverletzung nicht mehr beseitigt werden können (OGH 7 Ob 34/79; SZ 52/108).

Die Kündigungspflicht der Versicherung gem §6 Abs.1 VersVG ist für die Leistungsfreiheit dann ohne Bedeutung, wenn die Versicherung von der Obliegenheitsverletzung erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat oder bei vorheriger Kenntnis die Monatsfrist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufen war (OGH 7 Ob 14/93; VersR 1994/627).

Für Obliegenheiten gemäß § 6 Abs. 2 VersVG haftet nach dem Verkauf und der übergabe des Fahrzeuges der Erwerber (OGH 7 Ob 72/72; SZ 45/34).

Ad b) Aus der Verletzung von Obliegenheiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalles (sekundäre Obliegenheiten) zu erfüllen sind, läßt sich für den Versicherer kein Kündigungsrecht ableiten (§6 Abs. 3 VersVG). Die gesetzlichen wie auch vertraglichen Bestimmungen über die Kündigung im Versicherungsfall können selbstverständlich angewendet werden.

Eine vereinbarte Leistungsfreiheit bei Verletzung einer sekundären Obliegenheit tritt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ein, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soferne die Verletzung die Feststellung des Versicherungsfalles oder des Leistungsumfanges oder den Leistungsumfang selbst nicht beeinflußt hat. Nur wenn mit Schädigungs- oder Verschleierungsabsicht gehandelt wurde, besteht völlige Leistungsfreiheit, wobei kein Kausalitätsgegenbeweis möglich ist.

Eine nur in einem unwesentlichen Punkt falsche Schadenanzeige schadet nicht (OGH 7 Ob 73/69; VersRdSch 1970/285).

Der Aufklärungspflichtige ist gehalten, allenfalls auch gegen das eigene Interesse zu handeln (OGH 7 Ob 25/93; VersRdSch 1994/333).

Die Verweigerung der Blutabnahhme stellt eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (OGH 7 Ob 179/73; ZVR 1974/119).

Vorsatz iSd § 6 Abs. 3 VersVG heißt nicht, daß der VN den wahren Sachverhalt gerade der VU gegenüber verschleiern wollte. Es genügt vielmehr, daß die Handlung überhaupt vorsätzlich gesetzt wurde, gleichgültig, welchem Motiv der Vorsatz entsprang (OGH 7 Ob 72/69; ZVR 1970/41).

Ad c) § 6 Abs. 4 VersVG regelt, daß eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn eine Obliegenheitsverletzung begangen wird, unwirksam ist. Wird der Vertrag gekündigt, gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene Laufzeit. Für Verträge, welche vor dem 1.1.1995 abgeschlossen wurden, gebührt dem Versicherer die Prämie bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Wird die Kündigung erst in der nächsten Versicherungsperiode wirksam, gebührt dem Versicherer die Prämie bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Eine Dauerrabattrückforderung kann vom Versicherer gestellt werden, ebenso eine mögliche Konventionalstrafe (Geschäftsgebühr).

Bei einer fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit, kann der Versicherer nur kündigen, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde, in der die Obliegenheiten mitgeteilt werden, ausgehändigt worden sind (§ 6 Abs. 5 VersVG). In der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei Geltendmachung eines Deckungsanspruches den Versicherungsnehmer über seine Pflichten und Obliegenheiten zu informieren, da er sonst ebenfalls aus der Verletzung keine Rechte ableiten kann.

Den Versicherer trifft die Beweispflicht hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung. Der Versicherungsnehmer kann dann den Gegenbeweis führen mittels Entschuldigungsbeweis, Kausalitätsgegenbeweis und allenfalls auch den Beweis, daß der Versicherer das Klarstellungserfordernis verletzt hat. Bedingungsgemäße Risikoausschlüße, die in Wirklichkeit Obliegenheiten darstellen, werden als verhüllte Obliegenheiten bezeichnet, und unterliegen ebenfalls den Regelungen des § 6 VersVG.

Abschluß des Versicherungsvertrages § 5b VersVG Versicherungsdauer und automatische Vertragsverlängerung § 8 VersVG; § 14 KHVG


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