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Vertragliche Obliegenheiten sind Verpflichtungen des Versicherungsnehmers
bzw. des Versicherten, die durch allgemeine oder besondere
Versicherungsbedingungen vereinbart werden. Die Verletzung dieser
Obliegenheiten berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen das
Versicherungsunternehmen, den Vertrag zu kündigen.
Die Obliegenheiten sind in drei Bereiche aufzugliedern, und zwar
a) Obliegenheiten, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu
erfüllen sind.
b) Obliegenheiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
erfüllen sind.
c) Gemeinsame Bestimmungen.
Ad a) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit vor Eintritt des
Versicherungsfalles, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt,
ist der Versicherer grundsätzlich berechtigt, den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monates ab Kenntniserlangung ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu kündigen. Bei einer unverschuldeten Verletzung
jedoch tritt die Rechtsfolge (Kündigung) nicht ein. Kündigt der
Versicherer innerhalb der Frist nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht mehr berufen (§ 6 Abs. 1 VersVG).
Daraus ergibt sich, daß der Versicherer schon bei leicht
fahrlässiger Verletzung ein Kündigungsrecht hat bzw. sich auf die
Leistungsfreiheit berufen kann, auch wenn kein oder nur ein geringer
Einfluß der Obliegenheitsverletzung auf die Leistung des Versicherers
besteht.
Durch § 6 Abs. 1a VersVG wird dieses Prinzip jedoch
vernünftigerweise abgeschwächt. Wird eine prämienrelevante
(äquivalenz zwischen Risiko und Prämie) Obliegenheit verletzt, so
tritt Leistungsfreiheit nur im Verhältnis ein, indem die vereinbarte
Prämie hinter der für das höhere Risiko
tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt (z.B.:
Verwendungszweck bei einem KFZ; versichert als PKW ohne besondere
Verwendung, betrieben als Taxi). Würde jedoch das
Versicherungsunternehmen das höhere Risiko auch gegen eine höhere
Prämie nicht versichern, so ist § 6 Abs. 1a, 1. Satz nicht
anwendbar und es tritt, Verschulden vorausgesetzt und soweit nicht andere
Bestimmungen eingreifen (insbesonders § 6 Abs.2), die vereinbarte
Leistungsfreiheit in voller Höhe ein.
Bei Verletzung von Obliegenheiten, die weder prämien-, noch
riskorelevant sind (schlichte Obliegenheiten), ist Leistungsfreiheit nur
gegeben, wenn die Verletzung auf Vorsatz beruht.
Bei vorbeugenden Obliegenheiten, die dem Versicherungsnehmer zum Zweck der
Verminderung einer Gefahr oder zur Verhütung einer
Gefahrenerhöhung auferlegt worden sind (risikorelevante
Obliegenheiten), kann sich der Versicherer nicht auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den
Eintritt des Versicherungsfalles oder keinen Einfluß auf den Umfang
der Versicherungsleistung haben (§ 6 Abs. 2 VersVG). Weiters sind bei
Verletzung einer vorbeugenden Obliegenheit sowohl das Verschulden, als auch
die Kausalität der Obliegenheitsverletzung Voraussetzung der
Leistungsfreiheit. Der Kausalitätsgegenbeweis ist vom
Versicherungsnehmer zu führen, es gilt der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei schlichten
Obliegenheiten ist der Kausalitätsgegenbeweis nicht möglich, da
nur das subjektive Risiko des VN (Vertragsgefahr) zählt. Bei
überschneidungen mit § 6 Abs. 1a 1.Satz steht dem Versicherer der
Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 zu. Mißlingt dieser,
tritt Leistungsfreiheit nur nach der Verhältnismäßigkeit in
Kraft.
Bei vertraglich vereinbarten Obliegenheiten müssen auch die
Verletzungsfolgen vertraglich vereinbart sein. An die Klarheit dieser
Vereinbarung sind strengste Anforderungen zu stellen (OGH 7 Ob 18/90, VersE
1477=VersRdSch 1990/226).
Enthalten die AVB eine Verhaltensordnung, die in Ihrem Inhalt nach eine
Obliegenheit ist, muß sie im Hinblick auf die
Unabdingbarkeitsbestimmung des §15a auch dann nach §6 beurteilt
werden, wenn sie als Risokoausschluß konstruiert ist (verhüllte
Obliegenheit) (OGH 7 Ob 6/87; VersRdSch 1987/74).
Obliegenheitsverletzungen eines Mitversicherten machen zwar ihm
gegenüber leistungsfrei, wirken aber nicht gegenüber dem
Versicherungsnehmer (OGH 7 Ob 22/79; SZ 52/92). Obliegenheitsverletzungen
eines Gesellschafters einer OHG wirken auch für die anderen (OGH 7 Ob
36/79; SZ 52/112).
Die Nachholung einer Obliegenheit ist für die Leistungsfreiheit ohne
Belang, wenn die Folgen der Obliegenheitsverletzung nicht mehr beseitigt
werden können (OGH 7 Ob 34/79; SZ 52/108).
Die Kündigungspflicht der Versicherung gem §6 Abs.1 VersVG ist
für die Leistungsfreiheit dann ohne Bedeutung, wenn die Versicherung
von der Obliegenheitsverletzung erst nach dem Versicherungsfall erfahren
hat oder bei vorheriger Kenntnis die Monatsfrist zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalles noch nicht abgelaufen war (OGH 7 Ob 14/93; VersR
1994/627).
Für Obliegenheiten gemäß § 6 Abs. 2 VersVG haftet nach
dem Verkauf und der übergabe des Fahrzeuges der Erwerber (OGH 7 Ob
72/72; SZ 45/34).
Ad b) Aus der Verletzung von Obliegenheiten, die nach Eintritt des
Versicherungsfalles (sekundäre Obliegenheiten) zu erfüllen sind,
läßt sich für den Versicherer kein Kündigungsrecht
ableiten (§6 Abs. 3 VersVG). Die gesetzlichen wie auch vertraglichen
Bestimmungen über die Kündigung im Versicherungsfall können
selbstverständlich angewendet werden.
Eine vereinbarte Leistungsfreiheit bei Verletzung einer sekundären
Obliegenheit tritt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ein,
nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
soferne die Verletzung die Feststellung des Versicherungsfalles oder des
Leistungsumfanges oder den Leistungsumfang selbst nicht beeinflußt
hat. Nur wenn mit Schädigungs- oder Verschleierungsabsicht gehandelt
wurde, besteht völlige Leistungsfreiheit, wobei kein
Kausalitätsgegenbeweis möglich ist.
Eine nur in einem unwesentlichen Punkt falsche Schadenanzeige schadet nicht
(OGH 7 Ob 73/69; VersRdSch 1970/285).
Der Aufklärungspflichtige ist gehalten, allenfalls auch gegen das
eigene Interesse zu handeln (OGH 7 Ob 25/93; VersRdSch 1994/333).
Die Verweigerung der Blutabnahhme stellt eine Verletzung der
Aufklärungspflicht dar (OGH 7 Ob 179/73; ZVR 1974/119).
Vorsatz iSd § 6 Abs. 3 VersVG heißt nicht, daß der VN den
wahren Sachverhalt gerade der VU gegenüber verschleiern wollte. Es
genügt vielmehr, daß die Handlung überhaupt
vorsätzlich gesetzt wurde, gleichgültig, welchem Motiv der
Vorsatz entsprang (OGH 7 Ob 72/69; ZVR 1970/41).
Ad c) § 6 Abs. 4 VersVG regelt, daß eine Vereinbarung, nach
welcher der Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn eine
Obliegenheitsverletzung begangen wird, unwirksam ist. Wird der Vertrag
gekündigt, gebührt dem Versicherer die Prämie für die
bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene Laufzeit. Für
Verträge, welche vor dem 1.1.1995 abgeschlossen wurden, gebührt
dem Versicherer die Prämie bis zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode. Wird die Kündigung erst in der nächsten
Versicherungsperiode wirksam, gebührt dem Versicherer die Prämie
bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Eine
Dauerrabattrückforderung kann vom Versicherer gestellt werden, ebenso
eine mögliche Konventionalstrafe (Geschäftsgebühr).
Bei einer fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit, kann der
Versicherer nur kündigen, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde, in der die
Obliegenheiten mitgeteilt werden, ausgehändigt worden sind (§ 6
Abs. 5 VersVG). In der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer
verpflichtet, bei Geltendmachung eines Deckungsanspruches den
Versicherungsnehmer über seine Pflichten und Obliegenheiten zu
informieren, da er sonst ebenfalls aus der Verletzung keine Rechte ableiten
kann.
Den Versicherer trifft die Beweispflicht hinsichtlich der
Obliegenheitsverletzung. Der Versicherungsnehmer kann dann den Gegenbeweis
führen mittels Entschuldigungsbeweis, Kausalitätsgegenbeweis und
allenfalls auch den Beweis, daß der Versicherer das
Klarstellungserfordernis verletzt hat. Bedingungsgemäße
Risikoausschlüße, die in Wirklichkeit Obliegenheiten darstellen,
werden als verhüllte Obliegenheiten bezeichnet, und unterliegen
ebenfalls den Regelungen des § 6 VersVG.
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