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Kündigungsmöglichkeiten

Inhaltliche Abweichungen zwischen Antrag und Versicherungspolizze

Wenn die Annahmeerklärung des Versicherers bzw. die Polizze nicht mit dem Antrag bzw. dem Vereinbarten übereinstimmt, würde nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechtes Dissens vorliegen. Das VersVG sieht bedeutsame Besonderheiten vor, sodaß der Versicherer von im Antrag gemachten Vereinbarungen abweichen kann, wenn er gewissen Hinweispflichten, welche nach strengen Regeln auszulegen sind, nachkommt (Billigungsklausel).

Gemäß § 5 Abs. 1-3 VersVG ist der Versicherer verpflichtet, inhaltliche änderungen zwischen Antrag und Polizze zu kennzeichnen, wobei den Versicherer besondere Hinweispflichten (inhaltliche Abweichungen, Einspruchsfrist) treffen. Genügt der Versicherer den Hinweispflichten (§ 5 Abs. 2 VersVG), kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Empfang der Versicherungspolizze schriftlich widersprechen bzw. vom Antrag zurücktreten. Ein solcher Hinweis könnte etwa folgendermaßen lauten:
"An den rot kenntlich gemachten Stellen weicht die Polizze vom Antrag ab. Wenn Sie nicht innerhalb eines Monates nach Empfang der Polizze schriftlich widersprechen, gelten die Abweichungen als genehmigt".

Hat der Versicherer den Hinweispflichten nicht genügt (§ 5 Abs. 3 VersVG) so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Antrages als vereinbart anzusehen.

Als Ausnahme dieser Regelung ist die Hagelversicherung zu erwähnen, bei der die Widerspruchsfrist des Versicherungsnehmers bis auf eine Woche herabgesetzt werden kann (§ 115a Abs. 2).

Weiters weist § 5 Abs. 4 im VersVG darauf hin, daß eine Irrtumsanfechtung des Vertrages weiterhin möglich ist. Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer auf die Irrtumsanfechtung verzichtet, ist ungültig.

Eine Abweichung liegt z.B. vor,

  • wenn aus der Beantwortung von Gefahrfragen im Antrag Risikobegrenzungsklauseln oder Sicherheitsvorschriften gebildet werden (OGH Rv II 25/19).
  • wenn statt der beantragten Jahresprämie Vierteljahresprämien in der Polizze aufgenommen wurden (OGH 3 Ob 139/60, VersR 1961, 476).
  • wenn in der Polizze andere als im Antrag beschriebene Sicherungen gefordert werden (OLG Bc II 205/20; VerVVers 1921, 78/21).

Antragsbindungsfristen § 1 VersVG Abschluß des Versicherungsvertrages § 5b VersVG


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