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Wenn die Annahmeerklärung des Versicherers bzw. die Polizze nicht mit
dem Antrag bzw. dem Vereinbarten übereinstimmt, würde nach den
allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechtes Dissens vorliegen. Das
VersVG sieht bedeutsame Besonderheiten vor, sodaß der Versicherer von
im Antrag gemachten Vereinbarungen abweichen kann, wenn er gewissen
Hinweispflichten, welche nach strengen Regeln auszulegen sind, nachkommt
(Billigungsklausel).
Gemäß § 5 Abs. 1-3 VersVG ist der Versicherer verpflichtet,
inhaltliche änderungen zwischen Antrag und Polizze zu kennzeichnen,
wobei den Versicherer besondere Hinweispflichten (inhaltliche Abweichungen,
Einspruchsfrist) treffen. Genügt der Versicherer den Hinweispflichten
(§ 5 Abs. 2 VersVG), kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines
Monates nach Empfang der Versicherungspolizze schriftlich widersprechen
bzw. vom Antrag zurücktreten. Ein solcher Hinweis könnte etwa
folgendermaßen lauten:
"An den rot kenntlich gemachten Stellen weicht
die Polizze vom Antrag ab. Wenn Sie nicht innerhalb eines Monates nach
Empfang der Polizze schriftlich widersprechen, gelten die Abweichungen als
genehmigt".
Hat der Versicherer den Hinweispflichten nicht genügt (§ 5 Abs. 3
VersVG) so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer
unverbindlich und der Inhalt des Antrages als vereinbart anzusehen.
Als Ausnahme dieser Regelung ist die Hagelversicherung zu erwähnen,
bei der die Widerspruchsfrist des Versicherungsnehmers bis auf eine Woche
herabgesetzt werden kann (§ 115a Abs. 2).
Weiters weist § 5 Abs. 4 im VersVG darauf hin, daß eine
Irrtumsanfechtung des Vertrages weiterhin möglich ist. Eine
Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer auf die Irrtumsanfechtung
verzichtet, ist ungültig.
Eine Abweichung liegt z.B. vor,
- wenn aus der Beantwortung von Gefahrfragen
im Antrag Risikobegrenzungsklauseln oder Sicherheitsvorschriften gebildet
werden (OGH Rv II 25/19).
- wenn statt der beantragten
Jahresprämie Vierteljahresprämien in der Polizze aufgenommen
wurden (OGH 3 Ob 139/60, VersR 1961, 476).
- wenn in der Polizze andere als im Antrag
beschriebene Sicherungen gefordert werden (OLG Bc II 205/20; VerVVers 1921,
78/21).
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