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Kündigungsmöglichkeiten

Kündigung im Schadenfall

Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Kündigung eines Versicherungsvertrages nach Eintritt eines Schadenfalles nur in bestimmten Bereichen, und zwar in der Feuerversicherung, der Hagelversicherung und in der Haftpflichtversicherung.

Nach diesen Regelungen sind nach Eintritt eines Versicherungsfalles beide Vertragspart-ner berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen.

  • In der Feuerversicherung ist die Kündigung nur innerhalb eines Monates seit dem Abschluß der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig (§ 96 Abs. 2 VersVG), wobei das Versicherungsunternehmen eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten hat, der Versicherungsnehmer wiederum kann nicht auf einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Nach einem Teil der Lehre wird die Ansicht vertreten, daß im Wege der Analogie, die Bestimmungen des § 96 VersVG auch auf andere Sachversicherungen anzuwenden ist. Eine Judikatur dazu ist zur Zeit nicht bekannt.
  • In der Hagelversicherung kann das Versicherungsunternehmen nur auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode, in welchem der Versicherungsfall eingetreten ist, der Versicherungsnehmer spätestens zu diesem Zeitpunkt kündigen (§ 113 VersVG).
  • In der Haftpflichtversicherung ist die Kündigung innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteil auszusprechen. Das Versicherungsunternehmen hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten, der Versicherungsnehmer wiederum kann nicht auf einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 158 VersVG).

Die Erklärung der VU, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzten, wenn dieser eine Entfertigungser-klärung unterschreibt, ist als Anerkenntnis unter einer aufschiebenden Bedingung anzusehen (OGH 2 Ob 55/68; SZ 41/28).

Von diesen gesetzlichen Bestimmungen kann durch Vereinbarung aber abgewichen werden, wobei für Verträge seit 1.1.1995 das Kündigungsrecht für beide Teile gleich sein muß.

Nicht übersehen sollte man jedoch, daß in den einzelnen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen oftmals zusätzliche Rechtsverhältnisse im Schadenfall entstehen, ein besonderes Augenmerk auf die jeweiligen Bedingungen ist daher zu empfehlen.

Annahme Feuerversicherungsantrag § 81 VersVG Eigentumswechsel in der Hagelversicherung § 114 VersVG


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