 |
|  |  |  |  |  |
 |
/
Startseite
/
Service
/
Vorschriften
/
Kündigungsrecht
/
Kündigungsmöglichkeiten
/
Kündigung im Schadenfall
| Kündigung im Schadenfall |
|
Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Kündigung eines
Versicherungsvertrages nach Eintritt eines Schadenfalles nur in bestimmten
Bereichen, und zwar in der Feuerversicherung, der Hagelversicherung und in
der Haftpflichtversicherung.
Nach diesen Regelungen sind nach Eintritt eines Versicherungsfalles beide
Vertragspart-ner berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu
kündigen.
- In der Feuerversicherung ist die
Kündigung nur innerhalb eines Monates seit dem Abschluß der
Verhandlungen über die Entschädigung zulässig (§ 96
Abs. 2 VersVG), wobei das Versicherungsunternehmen eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten hat, der
Versicherungsnehmer wiederum kann nicht auf einen späteren Zeitpunkt
als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Nach
einem Teil der Lehre wird die Ansicht vertreten, daß im Wege der
Analogie, die Bestimmungen des § 96 VersVG auch auf andere
Sachversicherungen anzuwenden ist. Eine Judikatur dazu ist zur Zeit nicht
bekannt.
- In der Hagelversicherung kann das
Versicherungsunternehmen nur auf den Schluß der laufenden
Versicherungsperiode, in welchem der Versicherungsfall eingetreten ist, der
Versicherungsnehmer spätestens zu diesem Zeitpunkt kündigen
(§ 113 VersVG).
- In der Haftpflichtversicherung ist die
Kündigung innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der
Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung
oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten
ergangenen Urteil auszusprechen. Das Versicherungsunternehmen hat eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten, der Versicherungsnehmer
wiederum kann nicht auf einen späteren Zeitpunkt als den Schluß
der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 158 VersVG).
Die Erklärung der VU, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzten,
wenn dieser eine Entfertigungser-klärung unterschreibt, ist als
Anerkenntnis unter einer aufschiebenden Bedingung anzusehen (OGH 2 Ob
55/68; SZ 41/28).
Von diesen gesetzlichen Bestimmungen kann durch Vereinbarung aber
abgewichen werden, wobei für Verträge seit 1.1.1995 das
Kündigungsrecht für beide Teile gleich sein muß.
Nicht übersehen sollte man jedoch, daß in den einzelnen
Bestimmungen der Versicherungsbedingungen oftmals zusätzliche
Rechtsverhältnisse im Schadenfall entstehen, ein besonderes Augenmerk
auf die jeweiligen Bedingungen ist daher zu empfehlen.
|
|
©2003 design & powered by BestSolution.at |  |
|  |
consulting IT Eclipse RCP eclipse rcp tirol innsbruck österreich tyrol austria europa europeSoftware, Development, Softwareentwicklung, programming, Programmierung, SE, SD, Tirol, Tyrol, Innsbruck, Austria, Österreich, Europa, EuropeSystemadministration, Linux Tirol Innsbruck, Sysadmin, Netzwerke, network, Linux, Windows, migration, tirol, tyrol, innsbruck, Österreich austria Europa, EuropeLinux, Open Source, OSS, UNIX, Windows, tirol, tyrol innsbruck, Österreich, Austria, Europa, EuropeBISCAT, BiSCAT, Personenverwaltung, client administration tool, Mitarbeiterverwaltung, staff, Österreich, Austria, tirol innsbruck Europa, Europeglobaltrading company, globaltrading, global trading, global trading company, GetrÃnke, Bellywasher, Smoothies, Werbedrinks, GTC |  |