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Kündigungsmöglichkeiten

Eigentumswechsel

Eigentumswechsel, Veräußerung der versicherten Sache

Gemäß § 69 Abs. 1 VersVG tritt an Stelle des Veräußerers einer Sache der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Diese Bestimmung sollen zum Schutz des Erwerbers dienen, damit beim übergang einer Sache kein versicherungsfreier Zeitraum entsteht, da die Veräußerung beim Veräußerer ein Erlöschen des Versicherungsvertrages nach § 68 Abs. 2 VersVG (Wegfall des versicherten Interesses) bedeuten würde.

Durch die Veräußerung ergibt sich ein neues Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Versicherungsunternehmen. Beide neuen Vertragspartner haben nach § 70 VersVG das Recht, dieses Vertragsverhältnis zu kündigen.
Das Versicherungsunternehmen kann das Vertragsverhältnis mit Monatsfrist ab Kenntniserlangung der Veräußerung dem neuen Besitzer kündigen (§ 70 Abs. 1 VersVG).
Der neue Versicherungsnehmer (Erwerber) kann das Versicherungsverhältnis entweder mit sofortiger Wirkung innerhalb eines Monates oder auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 70 Abs. 2 VersVG).
Beim Erwerb von unbeweglichen Sachen ist die Kündigungsfrist auch dann gewahrt, wenn diese innerhalb eines Monates ab Zustellung des Grundbuchbeschlusses oder der Einverleibung durchgeführt wird.
Sollte der Erwerber vom Bestand der Versicherung keine Kenntnis gehabt haben, bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates ab dem Tage der Kenntniserlangung bestehen. Die verspätete Kenntniserlangung ist aber vom Erwerber zu beweisen, eine Erkundungspflicht trifft den Erwerber aber nicht.

Die Bestimmungen des § 69 VersVG gelten aber nicht für alle Versicherungsverträge, sondern sind nur anzuwenden in der

  • Sachversicherung, dazu zählt auch die Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Pflichthaftpflichtversicherung
  • Pflichthaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebsrechtsschutzversicherung, Ausnahmen und Sonderregelungen in der Tierversicherung, Hagelversicherung und Transportversicherung
  • Betriebshaftpflichtversicherung
  • Betriebsrechtsschutzversicherung
  • Ausnahmen und Sonderregelungen in der Tierversicherung, Hagelversicherung und Transportversicherung

Nicht jeder Eigentumsübergang ist aber eine Veräußerung im Sinne des VersVG, sondern nur der Eigentumsübergang im Wege der Einzelrechtsnachfolge:

  • Bei der Einzelrechtsnachfolge bedarf es für den Erwerb hinsichtlich jeder einzelnen Sache eines besonderen übertragungsaktes (z.B.: Kauf, Tausch, Schenkung, übergabe, Leibrentenvertrag, Vermächtnis, Zwangsversteigerung (§ 73 VersVG), freiwillige Versteigerung).
  • Bei der Gesamtrechtsnachfolge genügt ein einziger Rechtsakt für den Erwerb des Eigentums an mehrerer Sachen (z.B.: Erbfolge, Enteignung, Verschmelzung (Fusion) von Gesellschaften), eine Kündigung ist daher nicht möglich. Findet überhaupt kein Eigentumswechsel statt (z.B.: Miete, Pacht, Nießbrauch, etc.) ist selbstverständlich auch keine Kündigung möglich.

Sachverhalte der Rechtsnachfolge und das daraus resultierende Recht, ob der Vertrag gekündigt werden kann oder nicht:

Sachverhalt
Ja Nein Anmerkung
1) Eine Einzelperson erwirbt Eigentum aufgrund eines Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrages
a) von einer anderen Einzelperson x
b) von einer juristischen Person x
c) von einer OHG oder KG x
d) von einer OEG oder KEG x
2) Eine OHG oder KG erwirbt Eigentum aufgrund eines Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrages
a) von einer Einzelperson x
b) von einer juristischen Person x
c) von einer OHG oder KG x
d) von einer OEG oder KEG x
3) Eine juristische Person erwirbt Eigentum aufgrund eines Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrages
a) von einer Einzelperson x
b) von einer juristischen Person x
c) von einer OHG oder KG x
d) von einer OEG oder KEG x
4) Eine OEG oder KEG erwirbt Eigentum aufgrund eines Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrages
a) von einer Einzelperson x
b) von einer juristischen Person x
c) von einer OHG oder KG x
d) von einer OEG oder KEG x
5) Verkauf unter Eigentumsvorbehalt, sonst wie Punkt 1-4 x Erst dann, wenn der Eigentumsvorbehalt erloschen ist
6) übergabevertrag (bäuerliche Gutsüberlassung) x
7) Eigentumserwerb durch Erbschaft x Gesamtrechtsnachfolge
8) Eigentumserwerb durch Vermächtnis x keine Gesamtrechtsnachfolge
9) Enteignung x aber Auflösung des Vertrages wegen Interessewegfall
10) Einbringung einer Sache durch einen Gesellschafter in eine OHG oder KG x hinsichtlich der eingebrachten Sachen
11) Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende OHG oder KG x
12) Austritt eines Gesellschafters aus einer bestehende OHG oder KG x
13) Austritt eines Gesellschafters aus einer bestehende OHG oder KG, wenn er statt einer Abfertigung versicherte Sachen der Gesellschaft erhält x nur für die übernommenen Sachen des ausscheidenden Gesellschafters
14) Gesellschafterwechsel bei einer OHG oder KG x
15) übertragung eines, mehrerer oder aller Anteile an einer AG x
16) übertragung eines, mehrerer oder aller Anteile an einer GesmbH x
17) Gesellschafter- oder Mitgliederwechsel generell bei einer juristischen Person x
18) Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine
a) OHG x
b) KG x
c) GesmbH x
d) AG x
19) Umwandlung einer OHG in ein(e)
a) Einzelunternehmen x wenn gemäß § 142 bzw. 161 HGB vertraglich von einem Gesellschafter ohne Liquidation übernommen, sonst Ja
b) KG x
c) GesmbH x
d) AG x
e) OEG, KEG x
20) Umwandlung einer KG in ein(e)
a) Einzelunternehmen x wenn gemäß § 142 bzw. 161 HGB vertraglich von einem Gesellschafter ohne Liquidation übernommen, sonst Ja
b) OHG x
c) GesmbH x
d) AG x
e) OEG, KEG x
21) Umwandlung einer GesmbH in ein(e)
a) Einzelunternehmen x Nein, bei übertragung an den Hauptgesellschafter (mindestens 90% Anteile) Gesamtrechtsnachfolge (Umwandlungsgesetz)
b) OHG x Nein, nach Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (über 90% der alten Gesellschafteranteile im gleichen Ausmaß wieder beteiligt)
c) KG x Nein, siehe b)
d) AG x
22) Umwandlung einer AG in ein(e)
a) Einzelunternehmen x Nein, bei übertragung an den Hauptgesellschafter (mindestens 90% Anteile) Gesamtrechtsnachfolge (Umwandlungsgesetz)
b) OHG x Nein, nach Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (über 90% der alten Gesellschafteranteile im gleichen Ausmaß wieder beteiligt)
c) KG x Nein, siehe b)
d) AG x
23) Verschmelzung (Fusion)
a) einer AG mit einer AG x
b) eine AG nimmt eine GesmbH auf x
c) einer GesmbH mit einer GesmbH x
24) Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft oder juristischen Person x
25) Erwerb einer Miteigentumsquote (z.B. ein halbes Haus) x wenn Anteil größer als 50% beträgt, sonst nein
26) Pfändung oder Verpfändung x
27) Vermietung, Verpachtung, Einräumen sonstiger Nutzungsrechte x Ausnahme: Betriebshaftpflicht (§ 151 VersVG), -rechtsschutz (§ 158o VersVG)
28) Zwangsverwaltung x
29) Versteigerung (freiwillig oder Zwangsversteigerung x Frist beginnt mit Zuschlagserteilung bei der Zwangsversteigerung
30) Konkurs oder Ausgleich x Bei Verkauf im Zuge des Konkurses oder Ausgleich, Ja
31) Eigentumserwerb eines Superädifikats (Bauwerk auf fremden Grund) x erst mit Beschluß der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde bei Gericht
32) Spaltung von Kapitalgesellschaften x Gesamtrechtsnachfolge

Ab rechtswirksamer übertragung des Eigentumsrechtes des Veräußerers an den Erwerber erlischt die Versicherungsnehmereigenschaft (OGH 7 Ob 72/71; ZVR 1973/137).

Sind Bestandteile zusammen mit einer Hauptsache versichert, werden aber nur Bestandteile veräußert, tritt eine Spaltung des Versicherungsvertrages ein (OGH 7 Ob 22/90; VersRdSch 1991/236).

Interessewegfall § 68 VersVG Annahme Feuerversicherungsantrag § 81 VersVG


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