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Fällt das Versicherte Interesse auf Dauer weg, erlischt das
Versicherungsverhältnis von selbst, eine Kündigung ist nicht
erforderlich (§ 68 Abs. 2 VersVG). Trotzdem ist es empfehlenswert, das
Versicherungsunternehmen rasch vom Wegfall zu informieren, weil die
Prämie bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen ist, in dem das
Versicherungsunternehmen davon Kenntnis erlangt.
Wegfall des versicherten Interesses liegt nur dann vor, wenn das Interesse
für den Versicherungsnehmer objektiv nicht mehr besteht (z.B.:
Betriebshaftpflichtversicherung, Wegfall der behördlichen Zulassung
zur Ausübung der versicherten Tätigkeit).
Ein zu unrecht genossener Dauerrabatt kann grundsätzlich
zurückverlangt werden.
Wegfall des versicherten Interesses bedeutet, daß nunmehr ein
Versicherungsfall nicht mehr eintreten kann (OGH R VII 7/17; VerVVers 1917,
125/11).
Durch die Verlegung des Standortes einer Arztpraxis fällt das
versicherte Risiko nicht weg (OGH 7 Ob 22/90; VersRdSch 1991/236).
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