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Doppelversicherung ist dann gegeben, wenn ein Interesse in der
Schadenversicherung gegen dieselbe Gefahr bei mehreren
Versicherungsunternehmen versichert ist und die Versicherungssummen
zusammen den Versicherungswert übersteigen.
Hat der Versicherungsnehmer ohne Kenntnis von der Entstehung einer
Doppelversicherung eine solche abgeschlossen, so kann er verlangen,
daß der später abgeschlossene Vertrag aufgehoben wird oder die
Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der
Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
frühere Versicherung nicht gedeckt ist (§ 60 Abs. 1 VersVG).
Dieses Recht erlischt jedoch, wenn es der Versicherungsnehmer nicht
unverzüglich nach Kenntniserlangung geltend macht. Die Aufhebung oder
Herabsetzung des Vertrages wird erst mit dem Ablauf der laufenden
Versicherungsperiode wirksam.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherungswert nach Abschluß mehrerer
Versicherungsverträge sinkt (§ 60 Abs. 2 VersVG).
Hat der Versicherungsnehmer in der Absicht eine Doppelversicherung
abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, so ist dieser Vertrag nichtig (§ 59 Abs. 3 VersVG).
Eine Doppelversicherung ist jedem Versicherer immer unverzüglich
mitzuteilen (§ 58 Abs. 1 VersVG), am besten schon am Antragsformular.
Keine Doppelversicherung besteht, wenn mehrere VN ihr jeweiliges Interesse
an derselben Sache versichern (OGH 7 Ob 1010/92; VersRdSch 1992/294).
Die Doppelversicherung wird erst durch Annahme des Antrages des VN auf
Prämienherabsetzung beseitigt (OGH 3 Ob 139/60; VersR 1961/476).
Eine Doppelversicherung liegt auch dann vor, wenn in zwei Verträgen
jeweils mehrere Gefahrenkombinationen erfaßt sind und die konkrete
Gefahr, die zum Versicherungsfall führt, in beiden gedeckt ist (OGH 7
Ob 36/93; VersR 1994/1007).
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