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Kündigungsmöglichkeiten

Doppelversicherung

Doppelversicherung ist dann gegeben, wenn ein Interesse in der Schadenversicherung gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherungsunternehmen versichert ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen.

Hat der Versicherungsnehmer ohne Kenntnis von der Entstehung einer Doppelversicherung eine solche abgeschlossen, so kann er verlangen, daß der später abgeschlossene Vertrag aufgehoben wird oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist (§ 60 Abs. 1 VersVG). Dieses Recht erlischt jedoch, wenn es der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung geltend macht. Die Aufhebung oder Herabsetzung des Vertrages wird erst mit dem Ablauf der laufenden Versicherungsperiode wirksam.

Das gleiche gilt, wenn der Versicherungswert nach Abschluß mehrerer Versicherungsverträge sinkt (§ 60 Abs. 2 VersVG).

Hat der Versicherungsnehmer in der Absicht eine Doppelversicherung abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist dieser Vertrag nichtig (§ 59 Abs. 3 VersVG).

Eine Doppelversicherung ist jedem Versicherer immer unverzüglich mitzuteilen (§ 58 Abs. 1 VersVG), am besten schon am Antragsformular.

Keine Doppelversicherung besteht, wenn mehrere VN ihr jeweiliges Interesse an derselben Sache versichern (OGH 7 Ob 1010/92; VersRdSch 1992/294).

Die Doppelversicherung wird erst durch Annahme des Antrages des VN auf Prämienherabsetzung beseitigt (OGH 3 Ob 139/60; VersR 1961/476).

Eine Doppelversicherung liegt auch dann vor, wenn in zwei Verträgen jeweils mehrere Gefahrenkombinationen erfaßt sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall führt, in beiden gedeckt ist (OGH 7 Ob 36/93; VersR 1994/1007).

Überversicherung in der Schadenversicherung § 51 VersVG Interessewegfall § 68 VersVG


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