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Gerät der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie
in Verzug und hat ihm das Versicherungsunternehmen schriftlich eine
Nachfrist von mindestens zwei Wochen (ein Monat in der
Gebäudefeuerversicherung; § 91 VersVG) zur Zahlung der
Prämie gesetzt, so ist der Versicherer nach Ablauf dieser Frist
berechtigt, den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu
kündigen (§ 39 Abs. 3 VersVG). Die Kündigung kann bereits
mit der Bestimmung der Ablauffrist so verbunden werden, daß sie zu
diesem Zeitpunkt wirksam wird.
Das Versicherungsunternehmen hat eine qualifizierte Mahnung an den
Versicherungsnehmer zu senden, die den Versicherungsnehmer neben der
Setzung der Nachfrist ausdrücklich auf alle Rechtsfolgen hinweist, die
die Nichtbezahlung der Prämie auslöst. Fehlen diese Hinweise, ist
die Fristbestimmung wirkungslos.
Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Wirksamwerden
der Kündigung die Prämie nach, so fallen die Wirkungen der
Kündigung fort, soferne der Versicherungsfall noch nicht eingetreten
ist.
Ist der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist eingetreten und ist der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist
das Versicherungsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung frei,
ausgenommen der Versicherungsnehmer waroh-ne sein Verschulden an der
rechtzeitigen Zahlung verhindert (§ 38 Abs. 2).
Die qualifizierte Mahnung des Versicherers ist eine empfangsbedürftige
Willenserklärung, deren Wirkung nur dann eintreten, wenn sie dem
Adressaten iSd §862a ABGB zugegangen ist (OGH 7 Ob 63/78; VersRdSch
1979,440).
Leistungsfreiheit, wenn der VN im Zeitpunkt der Zahlung des restes der
Folgeprämie bereits Kenntnis von dem eingetretenen Versicherungsfall
hatte (OGH 1 Ob 537/29; ZBl 1930/49).
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