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Kündigungsmöglichkeiten

Folgeprämie

Gerät der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug und hat ihm das Versicherungsunternehmen schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen (ein Monat in der Gebäudefeuerversicherung; § 91 VersVG) zur Zahlung der Prämie gesetzt, so ist der Versicherer nach Ablauf dieser Frist berechtigt, den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen (§ 39 Abs. 3 VersVG). Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Ablauffrist so verbunden werden, daß sie zu diesem Zeitpunkt wirksam wird.

Das Versicherungsunternehmen hat eine qualifizierte Mahnung an den Versicherungsnehmer zu senden, die den Versicherungsnehmer neben der Setzung der Nachfrist ausdrücklich auf alle Rechtsfolgen hinweist, die die Nichtbezahlung der Prämie auslöst. Fehlen diese Hinweise, ist die Fristbestimmung wirkungslos.

Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Wirksamwerden der Kündigung die Prämie nach, so fallen die Wirkungen der Kündigung fort, soferne der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist.

Ist der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist eingetreten und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist das Versicherungsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung frei, ausgenommen der Versicherungsnehmer waroh-ne sein Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung verhindert (§ 38 Abs. 2).

Die qualifizierte Mahnung des Versicherers ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirkung nur dann eintreten, wenn sie dem Adressaten iSd §862a ABGB zugegangen ist (OGH 7 Ob 63/78; VersRdSch 1979,440).

Leistungsfreiheit, wenn der VN im Zeitpunkt der Zahlung des restes der Folgeprämie bereits Kenntnis von dem eingetretenen Versicherungsfall hatte (OGH 1 Ob 537/29; ZBl 1930/49).

Erstprämie § 38 VersVG Überversicherung in der Schadenversicherung § 51 VersVG


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