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Die erste oder einmalige Prämie ist innerhalb von 14 Tagen nach Abschluß
des Versicherungsvertrages (= Zugang der Polizze oder einer gesonderten
Annahmeerklärung) und der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen.
Erfolgt die Bezahlung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Versicherer
berechtigt, solange vom Vertrag zurückzutreten, bis die Bezahlung erfolgt
ist. Wird die Erstprämie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeitstag
gerichtlich geltend gemacht, gilt dies als Rücktritt des
Versicherungsunternehmens (§ 38 Abs. 1 VersVG). Ist der
Versicherungsfall nach Ablauf der vereinbarten 14-tägigen Frist eingetreten
und ist die Erstprämie nicht gezahlt, so ist das Versicherungsunternehmen
von der Verpflichtung zur Leistung frei, ausgenommen der
Versicherungsnehmer war ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung
verhindert (§ 38 Abs. 2).
Die Leistungsfreiheit und das Rücktrittsrecht des Versicherungsunternehmen
entstehen jedoch nur dann, wenn der Versicherungsnehmer auf diese Folgen
hingewiesen wurde (§ 38 Abs. 3 VersVG). Eine Nichtzahlung von Zinsen und
Kosten lösen die Rechtsfolgen nicht aus.
Wurde bereits im vorhinein eine unterjährige Zahlung vereinbart (z. B.
vierteljährlich), so gilt als Erstprämie nur die die erste
Vierteljahresprämie im Sinne des § 38. Wird die Erstprämie jedoch
gestundet, gelten alle Teilzahlungen als Erstprämie für diese
Versicherungsperiode.
Eine Erstprämie wird geschuldet, wenn ein neuer Vertrag vorliegt, eine
Folgeprämie bei einer bloßen Änderung des bestehenden
Versicherungsvertrages. Zur Abgrenzung, ob Erst- oder Folgeprämie, dient
die Beurteilung , ob die Identität des Versicherungsverhältnisses gewahrt
oder aufgehoben und neu begründet wurde. Für letzteres spricht es, wenn
wesentliche Punkte wie das versicherte Objekt, die
Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer
völlig neu vereinbart werden. Die bloße Aushändigung eines neuen
Versicherungsscheines ist kein Kriterium für einen neuen selbständigen
Vertrag ( OGH 7 Ob 65/83; VersRdSch 1987/5).
Die Fälligkeit der Erstprämie kann nicht vor Behändigung der Polizze
eintreten, selbst wenn in dieser ein frührer Tag als Versicherungsbeginn
angegeben ist (OGH 1 Ob 619/26; SZ 8/324).
Bei einer Stundung der Erstprämie gelten nicht nur die erste Teilzahlung,
sondern auch alle weiteren auf diese Prämie geleisteten Zahlungen als
Erstprämie (OGH 7 Ob 75/62; VersR 1964/602).
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