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Kündigungsmöglichkeiten

Erstprämie

Die erste oder einmalige Prämie ist innerhalb von 14 Tagen nach Abschluß des Versicherungsvertrages (= Zugang der Polizze oder einer gesonderten Annahmeerklärung) und der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen.

Erfolgt die Bezahlung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Versicherer berechtigt, solange vom Vertrag zurückzutreten, bis die Bezahlung erfolgt ist. Wird die Erstprämie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeitstag gerichtlich geltend gemacht, gilt dies als Rücktritt des Versicherungsunternehmens (§ 38 Abs. 1 VersVG).
Ist der Versicherungsfall nach Ablauf der vereinbarten 14-tägigen Frist eingetreten und ist die Erstprämie nicht gezahlt, so ist das Versicherungsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung frei, ausgenommen der Versicherungsnehmer war ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung verhindert (§ 38 Abs. 2).

Die Leistungsfreiheit und das Rücktrittsrecht des Versicherungsunternehmen entstehen jedoch nur dann, wenn der Versicherungsnehmer auf diese Folgen hingewiesen wurde (§ 38 Abs. 3 VersVG). Eine Nichtzahlung von Zinsen und Kosten lösen die Rechtsfolgen nicht aus.

Wurde bereits im vorhinein eine unterjährige Zahlung vereinbart (z. B. vierteljährlich), so gilt als Erstprämie nur die die erste Vierteljahresprämie im Sinne des § 38. Wird die Erstprämie jedoch gestundet, gelten alle Teilzahlungen als Erstprämie für diese Versicherungsperiode.

Eine Erstprämie wird geschuldet, wenn ein neuer Vertrag vorliegt, eine Folgeprämie bei einer bloßen Änderung des bestehenden Versicherungsvertrages. Zur Abgrenzung, ob Erst- oder Folgeprämie, dient die Beurteilung , ob die Identität des Versicherungsverhältnisses gewahrt oder aufgehoben und neu begründet wurde. Für letzteres spricht es, wenn wesentliche Punkte wie das versicherte Objekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden. Die bloße Aushändigung eines neuen Versicherungsscheines ist kein Kriterium für einen neuen selbständigen Vertrag ( OGH 7 Ob 65/83; VersRdSch 1987/5).

Die Fälligkeit der Erstprämie kann nicht vor Behändigung der Polizze eintreten, selbst wenn in dieser ein frührer Tag als Versicherungsbeginn angegeben ist (OGH 1 Ob 619/26; SZ 8/324).

Bei einer Stundung der Erstprämie gelten nicht nur die erste Teilzahlung, sondern auch alle weiteren auf diese Prämie geleisteten Zahlungen als Erstprämie (OGH 7 Ob 75/62; VersR 1964/602).

Teilkündigung bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung und bei Verletzung wegen Gefahrenerhöhung § 31 VersVG Folgeprämie § 39 VersVG


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