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| korrekte Wirtshaus-Rechnung |
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Wie hat eine korrekte
Wirtshaus-Rechnung auszusehen?
Im Bereich Umsatzsteuer gelten auch
für Rechnungen über Bewirtungskosten die einschlägigen Regelungen des
Umsatzsteuergesetzes.
17.05.2004
Das Einhalten dieser gesetzlichen Bestimmungen ist Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug des Empfängers der Lieferung oder sonstigen Leistung. Die
Wirtschaftskammer Oberösterreich hat auf ihrer Homepage die Kriterien
beschrieben, die eine buchhaltungsgerechte Bewirtungs-Rechnung ausmachen.
Grundsätzlich hat eine umsatzsteuerlich korrekte Rechnung folgende Angaben zu
enthalten:
-
Ausstellungsdatum,
-
Fortlaufende Nummer,
-
Name und Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers,
-
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des liefernden oder leistenden
Unternehmers,
-
Name und Anschrift des
Empfängers der Lieferung oder sonstigen Leistung,
-
Menge und handelsübliche
Bezeichnung der Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung,
-
Tag oder Zeitraum der
Lieferung oder sonstigen Leistung,
-
Entgelt für die Lieferung
oder sonstige Leistung und der anzuwendende Umsatzsteuersatz bzw. im Falle
einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf diese,
-
den auf das Entgelt
entfallenden Steuerbetrag.
Geringere Formalitäten bei
kleineren Beträgen
Bei Kleinbetragsrechnungen
deren Gesamtbetrag 150 € brutto nicht übersteigt, sind von Gesetzes wegen
folgende Angaben ausreichend:
-
Ausstellungsdatum,
-
Name und Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers,
-
Menge und handelsübliche
Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung,
-
Tag oder Zeitraum der
Lieferung oder sonstigen Leistung,
-
Entgelt und Steuerbetrag in
einer Summe,
-
der anzuwendende
Umsatzsteuersatz bzw. im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf diese.
Kein Sammelbegriff „Speisen und
Getränke“
Das Rechnungskriterium Menge
und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände ist durch das Anführen bloßer
Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen wie „Speisen und Getränke“ nicht
erfüllt. Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist vielmehr eine den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechende Bezeichnung wie beispielsweise „ein Schnitzel und
ein Mineralwasser“ erforderlich.
Getrennte Steuersätze
Bei Rechnungen über
Bewirtungskosten ist zu beachten, dass unabhängig von der Höhe des
Rechnungsbetrages die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen vorzunehmen ist,
wenn die gelieferten Gegenstände oder ausgeführten sonstigen Leistungen
unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen, wie es bei Speisen und
Getränken zumeist der Fall ist. Dies ist nötig, damit der dem Empfänger der
Lieferung oder sonstigen Leistung zustehende Vorsteuerbetrag errechnet werden
kann.
Nachweispflicht für Geschäftsanbahnung
Dem Steuerpflichtigen muss
die Nennung des Empfängers der als Betriebsausgabe geltend gemachten Zahlung
möglich sein. Im Falle der gewinnmindernden Geltendmachung von Bewirtungskosten
für eine Geschäftsanbahnung muss der Steuerpflichtige in der Lage sein
nachzuweisen, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem
Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen oder im Einzelfall ernsthaft angestrebt
wurde.
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